Verschließbare Notausgänge? Neue ASR A2.3 Regel für Fluchtwege in Arbeitsstätten polarisiert
Der neue Passus im Abschnitt 7(4), der jetzt die generelle Möglichkeit für verschließbare Türen im Verlauf von Fluchtwegen einräumt, sorgt besonders bei Betreibern von Kindertagesstätten wie auch bei Sicherheitsexperten für Verwirrung und Unmut. Ulrich Rotenhagen, Produktmanager Rettungswegtechnik bei der ASSA ABLOY Sicherheitstechnik GmbH klärt auf und beschreibt innovative Lösungen, eine Fluchttür gesetzeskonform in Fluchtrichtung abzusichern.
Rettungswege in Kindergärten und/oder -tagesstätten (Kita) dienen im Gefahrenfall oder einer Notsituation der Selbstrettung der im Gebäude anwesenden Erwachsenen und Kinder ins Freie oder in andere gesicherte Bereiche. Da gerade Kinder in einem solchen Fall versuchen, die Kita über die Tür zu verlassen, durch die sie auch das Gebäude betreten haben, liegt ein Hauptaugenmerk bei den funktionellen Sicherheitsanforderungen auf der Haupteingangstür. Und die sind anspruchsvoll: Die Eingangstür soll zum einen verhindern, dass Kinder die Kita unbemerkt verlassen, zum anderen sollen unberechtigte Personen diese nicht einfach betreten können. Gleichzeitig muss der Zutritt während der Hol- und Bringzeiten für die Eltern gewährleistet sein, ohne den Betrieb zu stören. In Folge sind Haupteingangstüren in Kindertagesstätten mit DIN EN 179/DIN EN 1125 konformen Verschlüssen auszustatten und weitere Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die im Gefahrenfall eine schnelle und sichere Flucht für alle ermöglichen.
Gravierende Abweichung der gesetzlichen Vorgaben
Folgender Abschnitt der neuen ASR A2.3 sorgt in diesem Kontext für große Verwirrung besonders bei Kita-Betreibern:
„7 (4) Für bestimmte Bereiche in besonderen Arbeitsstätten, z. B. in Justizvollzugsanstalten, Gerichtsgebäuden, Forensischen Kliniken, Psychiatrischen Kliniken, Kindertagesstätten und ähnlichen Einrichtungen, können auf Grund der besonderen betrieblichen Anforderungen von dieser ASR abweichende Maßnahmen und Gestaltungen verschließbarer Türen im Verlauf von Fluchtwegen bzw. verschließbare Notausstiege erforderlich sein. Diese abweichenden Maßnahmen und Gestaltungen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen.“
Das darin beschriebene Verschließen von Türen im Verlauf von Rettungswegen ist eine gravierende Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und des Baurechts. Vollkommen unverständlich ist, dass, obwohl es bereits bewährte und geprüfte technische Lösungen nach EltVTR („Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen“) am Markt gibt, wieder auf eine manuelle Entriegelung durch berechtigte Personen zurückgegriffen wird. Hinzu kommen alle bekannten Risiken im Gefahrenfall wie Schlüsselverlust, ungeprüfte Funktionssicherheit und die Verfügbarkeit berechtigter Personen. Betreiber könnten es außerdem fälschlicherweise so verstehen, dass eine theoretische Gefährdungsbeurteilung ausreicht, Türen in Fluchtwegen abschließen zu dürfen. Das ist aber nicht der Fall.
Genehmigungspflicht durch zuständige Baubehörde
Die Anwendung dieser unverständlichen Neuregelung und wesentlichen Abweichung des allgemein gültigen Baurechts bedeutete in der Praxis die Genehmigung der zuständigen Baubehörde in jedem Einzelfall. Selbst dann entspricht eine solche „abschließbare“ Tür in Fluchtrichtung nicht mehr den Anforderungen an Türen in Fluchtwegen nach DIN EN 14351-1. Es konterkariert in verwirrender Weise die gesetzliche Anforderung an die so genannte „Fähigkeit zur Freigabe“ von Fluchttüren, die auch die Verwendung bestimmter Notausgangsverschlüsse (DIN EN 179), Panikverschlüsse (DIN EN 1125) oder elektrisch gesteuerter Fluchttüranlagen (DIN EN 13637) voraussetzt.
Innovative Rettungstechnik ohne unkontrollierte Öffnung
Um es klar zu sagen: Eine verschließbare Fluchttür ohne diese Fähigkeit zur Freigabe ist nicht für die Verwendung in Fluchtwegen zertifiziert und darf in der EU auch nicht als Tür in Fluchtwegen vertrieben werden. Gut zu wissen: Es gibt bereits innovative Lösungen ohne manuelle Entriegelung, die die gesetzlichen Anforderungen an Fluchtwegtüren erfüllen und entsprechende Rechtssicherheit für Betreiber, Planer und Verarbeiter bieten.
In Kita-Einrichtungen kommen dazu vor allem elektrisch gesteuerte Fluchttüranlagen und Produkte nach DIN EN 13637 und EltVTR in verschiedenen Variationen zum Einsatz. Allen verfügbaren Lösungen am Markt ist gemein, dass die elektrische Verriegelung zuvor deaktiviert werden muss. Im Gefahrenfall kann die Verriegelung jederzeit durch Betätigung des Notschalters deaktiviert werden. Ist eine Brandmeldeanlage angeschlossen, geschieht das zusätzlich zur manuellen Freigabemöglichkeit bei Erkennen eines Gefahrkriteriums automatisch. Ebenso wie bei einem Stromausfall: Hier gilt das Funktionsprinzip „ohne Strom gleich offen“.
Individuell angepasste und beliebig erweiterbare Kindergartenlösungen wie die von ASSA ABLOY ermöglichen es den Kindern, im Gefahrenfall auch ohne Mithilfe des Personals den Gefahrenbereich zu verlassen. Bei der Kombination von modernen Türschließern und dem selbstverriegelndem Panikschloss MEDIATOR® beispielsweise sind die Eingangstüren zusätzlich zum normalen Schloss durch die elektrische Fluchttürverriegelung gesichert. Von innen kann die Tür über zwei Taster geöffnet werden. Ein Taster befindet sich in 1,80 Meter Höhe, kann also nur von Erwachsenen betätigt werden. Damit lässt sich die Tür jederzeit öffnen, um Personen in die Kindertagesstätte hinein oder hinauszulassen. Für die Freischaltung im Gefahrenfall ist ein zweiter Taster auf etwa einem Meter Höhe angebracht. Dieser Taster ist in ein Fluchtwegterminal integriert. Wird er gedrückt, öffnet sich die Tür und ein Alarm ertönt. So können Kinder im Notfall auch selbst die Tür öffnen, sich aber nicht unbemerkt hinausschleichen. Von außen lässt sich die Eingangstür zu festgelegten Zeiten über einen Taster öffnen – beispielsweise zu den Hol- und Bringzeiten.
Normgerechte elektrisch gesteuerte Fluchttüranlagen sichern übrigens auch im Fall von besonderen Sicherheitsanforderungen wie denen in der ASR A2.3 erwähnten Beispielen Forensische Klinik, Gerichtsgebäude oder Justizvollzugsanstalt die Überwachung und Freigabe der Fluchttüren von zentraler Stelle aus.
Weitere Informationen und Praxisbeispiele zum erfolgreichen Einsatz elektrisch gesteuerter Fluchttüranlagen sind hier als Videobeiträge zusammengestellt:
Technische Erklärung: https://youtu.be/_HtM6DNKNnM
Kindergartenlösung: https://youtu.be/MK202BTzALk