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Fehlende Bauunterlagen sind Sachmangel

Im zu entscheidenden Fall macht der Auftraggeber (AG) einen Herausgabeanspruch gegen seinen Auftragnehmer (AN) geltend. Der AG verlangt von seinem AN die Herausgabe von Dokumentationen und Revisionsplänen betreffend Rohbauerstellung. Die Übergabe dieser Pläne und Dokumentationen ist im Bauvertrag ausdrücklich vereinbart. Diese Unterlagen werden bei der Abnahme nicht übergeben und als noch fehlender Restpunkt im Abnahmeprotokoll festgehalten.

Das Gericht verurteilt den AN auf Herausgabe der Unterlagen. Die bis dato erbrachte Werkleistung des AN sei mangelhaft. „Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Bauleistung von der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit abweicht. Welche Beschaffenheit vereinbart ist, ergibt sich aus dem Vertrag. Zu den geschuldeten Leistungen gehören auch Qualitätsnachweise, Bedienungsanleitungen, Revisionspläne, Dokumentationen und Entsorgungsnachweise, soweit das vereinbart ist.“ Insoweit sei das Fehlen von Plänen und Dokumentationen als Sachmangel anzusehen, wenn diese nach dem Vertrag ausdrücklich benannt und zu übergeben sind.

Der vorliegende Fall war noch nach dem bis 31.12.2017 gültigen Recht zu beurteilen. Das Werkvertragsrecht nach BGB kannte bis zum 01.01.2018 keine generellen Dokumentationspflichten, ebenso fehlte eine Regelung zur Übergabe der Bauunterlagen. Die Frage, welche Unterlagen der Unternehmer ohne konkrete vertragliche Vereinbarung zu übergeben hat, ist noch nicht höchst richterlich geklärt.

Die Verpflichtung des Unternehmers zur Erstellung und Herausgabe von bestimmten Unterlagen ergibt sich nunmehr aus  § 650n BGB, der seit dem 01.01.2018 gültig ist. Damit werden die Vorlage von Unterlagen bzw. der Dokumentation faktisch zur Abnahmevoraussetzung. Ohne Vorlage der (u.a. sicherheitsrelevanten) erforderlichen Unterlagen/Dokumentationen könnte die Abnahme zu verweigern.

Darüber hinaus kommt es zukünftig auch weiterhin darauf an, was die Vertragsparteien vertraglich vereinbart haben.

Kammergericht Berlin, Urteil v. 01.03.2018, Az.: 27 U 40/17

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