BIV: Darum hat die DIN EN 378 rechtlich bindende Bedeutung
Der Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks erläutert, warum die DIN EN 378 „Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen“ einen rechtsverbindlichen Status beim Anlagenbau in der Kältetechnik besitzt und nicht (wie viele DIN Normen) „lediglich“ den Stand der Technik beschreibt.
In Deutschland gilt für das Inverkehrbringen von Produkten (also auch für Kälteanlagen und Wärmepumpen) das Produktsicherheitsgesetz.
Im Detail heißt das Gesetz deutlich sperriger „Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt Produktsicherheitsgesetz - ProdSG), Ausfertigungsdatum: 08.11.2011; Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 28.4.2020“.
Dieses Gesetz ist immer dann anzuwenden, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden sollen. Laut § 3 dieses Gesetzes darf dieses Produkt nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährdet werden.
Kälteanlagen und Wärmepumpen unterliegen der Richtlinie
Das Gesetz gilt auch bei der Markteinführung einer Kälteanlage. Das ProdSG verpflichtet auf nationaler Ebene zur Umsetzung der europäischen Druckgeräterichtlinie (Richtlinie 2014/68/EU ehemals 97/23/EG).
Aufgrund der Drucklage fallen Kälteanlagen und Wärmepumpen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und eine Umsetzung der hier enthaltenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen ist somit für Kälteanlagen (Druckbehälteranlagen) obligatorisch.
Die konkrete nationale Umsetzung erfolgt in Deutschland durch die 14. ProdSGV, einer Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (vormals GPSG). Diese Verordnung enthält keine abweichenden Regelungen zur EU-Verordnung, sondern stellt lediglich die Ratifizierung der EU-Richtlinie in deutsches Recht dar.
Konformitätserklärung als Grundlage für CE-Kennzeichnung
Zum Nachweis, dass diese Anforderungen an einer Kälteanlage eingehalten werden, ist vom Hersteller und vom Inverkehrbringer eine Konformitätserklärung zu erstellen. Diese bildet die Grundlage zur notwendigen CE-Kennzeichnung. Die Basis dieser Konformität sind die harmonisierten Normen, welche im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.
Im Einklang mit Artikel 12 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates wird bei Druckgeräten oder Baugruppen, die mit harmonisierten Normen übereinstimmen und deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der oben genannten Richtlinie vermutet.
Die DIN EN 378 Teil 2 wird in der Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt als harmonisierte Norm zitiert.
Rechtlich verbindlich im Anlagenbau und der Kältetechnik
Im Anhang ZA der DIN EN 378 Teil 2 ist der Zusammenhang zwischen verschiedenen Abschnitten der EN 378 Teil 2 mit den einschlägigen Artikeln in der Druckgeräterichtlinie beschrieben. Für diese Abschnitte gilt die Vermutungswirkung, dass eine Übereinstimmung mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gegeben ist.
Wenn in diesen Abschnitten der Bezug zur DIN EN 378 Teil 1 hergestellt wird, dann sind selbstverständlich auch diejenigen Abschnitte der EN 378 Teil 1 entsprechend zu beachten und rechtsverbindlich anzuwenden.
Die DIN EN 378 Teil 2 ist also rechtlich verbindlich im Anlagenbau in der Kältetechnik, für Kälteanlagen und Wärmepumpen, anzuwenden. Insbesondere gilt dies auch für bestimmte Inhalte der DIN EN 378 Teil 1, da hier die Grundlagen für die Auslegung und Konstruktion von Kälteanlagen gelegt werden.
Ohne die sicherheitstechnische Einordnung der Kältemittel oder der Kriterien für die Ermittlung der Kältemittelfüllmenge gemäß der DIN EN 378 Teil 1, ist eine Konstruktion eines Kältekreislaufs nicht sinnvoll möglich. Somit sind im Teil 2 konsequenterweise alle relevanten Zitate aus der DIN EN 378 Teil 1 enthalten. Hierdurch werden wesentliche Abschnitte der DIN EN 378 Teil 1 im Sinne der o. g. Ausführungen rechtlich verbindlich, wenn in der Konformitätserklärung die DIN EN 378 als harmonisierte Norm
genannt ist.
Zusammenfassung
Obwohl lediglich Teil 2 der DIN EN 378 als harmonisierte Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU veröffentlicht ist, sind auch die sicherheitsrelevanten Grundlagen der DIN EN 378 Teil 1 bei der Konstruktion von Kälteanlagen verbindlich einzuhalten.
Die DIN EN 378 „Kälteanlagen und Wärmepumpen; Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen“ stellt insoweit einen rechtsverbindlichen Status beim Anlagenbau in der Kältetechnik dar. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Ermittlung der maximalen Kältemittelfüllmengen für brennbare A3 Kältemittel.