Da geht noch mehr: Repowering für Photovoltaikanlagen
Zudem lässt sich bei Photovoltaikanlagen mit mehr als 750 Kilowatt Leistung durch ein Repowering der Verlust der EEG-Vergütung für das gesamte betroffene Kalenderjahr im Falle einer teilweisen Eigenversorgung vermeiden. „Eine Teileigenversorgung ist möglich“, erklären die Berliner Anwälte von Gaßner, Groth, Siederer & Collegen, kurz GGSC. Dies könne die Wirtschaftlichkeit einer Anlage erhöhen, weil die installierte Leistung einer Bestandsanlage durch eine Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um bis zu 30 Prozent zu erhöhen sei. Und dies laut GGSC ohne den Status als Bestandsanlage zu verlieren, auch das zusätzliche Leistungspotential falle unter den Bestandsschutz.
Definition einer Bestandsanlage
Bestandsanlagen sind nach dem EEG 2014 und EEG 2017 Anlagen, die vor August 2014 zur Eigenerzeugung genutzt wurden. Oder vor dem 23. Januar 2014 zugelassen, hat die Anlage seit dem ersten August 2014 erstmals Strom erzeugt und ist seit 2015 zur Eigenerzeugung genutzt. „Eine Anlage, die die Anforderungen einer Bestandsanlage einmal erfüllt hat, bleibt Bestandsanlage“, verkünden die Anwälte. Und zwar auch wenn diese zwischenzeitlich ausschließlich zur Drittbelieferung eingesetzt wurde. Der Anteil des eigenerzeugten Stroms kann demnach jederzeit erhöht werden und eine Erweiterung ist auch: eine neu hinzugebaute Solarstromanlage.