BVES: Sektorenkopplung vor dem Aus?
Für die Energiewende sind flexible, sektorenübergreifende Lösungen essentiell. Daher steigen im Bereich der Power-to-X-Lösungen die Zahl der angekündigten Projekte und folgend das wirtschaftliche Wachstum stark an. Diese sowohl für die Energiewende als auch für die Energiespeicherindustrie positiven Entwicklungen werden nun durch das neue Netzausbaubeschleunigungsgesetz NABEG folgenreich beschnitten. Anstatt den Letztverbraucherstatus für Speicher endlich aufzugeben, wird dieser mit der NABEG-Novelle sogar ausgeweitet, indem alle sektorenübergreifende Speichertechnologien pauschal mit Netzentgelten belastet werden. Bisher waren Anlagen zur Wasserelektrolyse mit anschließender Methanisierung von der Netzentgeltpflicht ausgenommen (vgl. §118 VI Abs. 6, Satz 7 EnWG), doch durch die in der NABEG-Novelle enthaltenen Änderungen des §118 Absatz 6 wird nun eine volle Netzentgeltpflicht für Power-to-X-Technologien eingeführt.
BVES-Bundesgeschäftsführer Urban Windelen: „Die Sektorenkopplung ist der anerkannte und notwendige Weg, um die Energiewende zu vollenden und nicht in der reinen Stromwende stecken zu bleiben. Die innovativen und aktuellen stark wachsenden Technologien und Projekte mit einem Schlag in die Netzentgeltpflicht zu nehmen, beerdigt die Sektorenkopplung, bevor sie erwachsen werden konnte.“
Mit der NABEG-Novelle wird die bisherige Regelung §118 Absatz 6 Satz 7 EnWG umformuliert; mit der Folge, dass wohl nur noch Strom-zu-Strom-Speicher nicht der Netzentgeltpflicht unterliegen. Auch wenn die Nutzung von grünem Wasserstoff mit einer Brennstoffzelle noch befreit sein kann, werden nach der Formulierung beispielsweise Power-to-Fuels, Power-to-Methane und Power-to-Chemicals zusätzlich mit Netzentgelten belastet.
Dr. Florian Valentin, Sprecher der BVES-AG „Energierecht und Regulierung“ und Partner bei von Bredow Valentin Herz: „Die Tatsache, dass die weitreichenden Auswirkungen dieser gesetzgeberischen „Klarstellung“ für keinen Abgeordneten in der Kürze der Zeit erkennbar gewesen sein dürften, zeigt einmal mehr, dass die energierechtlichen Regelungen zu Speichern eine Komplexität aufweisen, die nicht länger tragbar ist. Die Gelegenheit, den rundum unklaren § 118 Absatz 6 EnWG in Gänze so neu zu fassen, dass jeder Rechtsanwender die Regelung versteht, wurde verpasst.“
Bundesländer könnten Änderungen aufhalten
Eine Chance, die NABEG-Änderungen noch aufzuhalten, liegt bei den Bundesländern. Das NABEG ist kein zustimmungspflichtiges Gesetz, doch der Bundesrat könnte eine erneute Befassung des Bundestages mit dem Gesetz erwirken. Die weitreichenden Folgen für sektorenübergreifende Energiespeichertechnologien stehen im starken Kontrast zu den Zielen der Bundesregierung, wie sie etwa im Koalitionsvertrag festgehalten werden (z.B. „Wir wollen die Sektorenkopplung voranbringen und den regulativen Rahmen ändern, so dass „grüner Wasserstoff“ und Wasserstoff als Produkt aus industriellen Prozessen als Kraftstoff oder für die Herstellung konventioneller Kraftstoffe (z. B. Erdgas) genutzt werden kann.“).
Vor dem Hintergrund dieser politischen Ziele kritisiert der BVES Bundesverband Energiespeicher deutlich die weitreichenden Konsequenzen aus dem NABEG für Speicher.