Tipp vom Anwalt: Konkludente Abnahme
Bekanntlich gibt es unterschiedliche Abnahmeformen. Dazu geben zwei Urteile zumindest eine Orientierung.
Das OLG Celle sah in der vorbehaltlosen und vollständigen Bezahlung einer Schlussrechnung zugleich auch eine konkludente Abnahme (OLG Celle, Urteil vom 21.07.2016 - 16 U 192/15). Daraus lässt sich ableiten, dass immer dann, wenn die Schlussrechnung eben nicht beanstandungsfrei und vollständig bezahlt wird, von einer stillschweigenden Abnahme nicht ausgegangen werden kann.
Aber auch die Inbenutzungnahme kann Abnahmewirkungen haben. In der VOB/B sind hierzu im § 12 Festlegungen getroffen, die allerdings vertraglich ausgeschlossen werden können. Danach würde, sofern die Parteien vertraglich nicht etwas anderes festgelegt haben, 6 Werktage nach bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme oder alternativ 12 Werktage nach Fertigstellungsanzeige von einer Abnahme der Werkleistung auszugehen sein.
Das OLG Koblenz hat sich mit der Abnahme durch Nutzung beschäftigt und bestätigt, dass die Abnahme nicht nur ausdrücklich, sondern auch durch konkludentes Handeln des Auftraggebers erklärt werden kann. Konkludent handelt der Auftraggeber, wenn er dem Auftragnehmer gegenüber ohne ausdrückliche Erklärung erkennen lässt, dass er dessen Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß billigt.Ein typischer Sachverhalt, auf den eine konkludente Abnahme gestützt werden kann, sei in dem Einzug und in der Nutzung eines Gebäudes zu sehen.
Dabei setzt eine Abnahme durch Nutzung der Leistung voraus, dass der Auftraggeber Gelegenheit hatte, das Werk innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen und zu bewerten. Im Regelfall ist eine Prüfungsfrist von sechs bis acht Wochen angemessen (OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2016 - 5 U 1270/15).
Um in der Frage der Abnahme Sicherheit zu erlangen, sollten Auftragnehmer immer nach Fertigstellung ein schriftliches Abnahmeersuchen mit einer angemessenen (14 Tage) Frist an den Auftraggeber senden.
Kanzlei Dr. Dimanski • Schermaul • Rechtsanwälte
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