Anwendbarkeitsnachweise bei Mischinstallationen: In der Baupraxis auch anwendbar?
Metallene Rohrleitungssysteme im Strang, flexible Kunststoffrohre als Stockwerksleitungen zur Anbindung der Heizflächen und Sanitärobjekte – derartige Mischinstallationen sind gängige und bewährte Praxis. Weniger praxisgerecht sind oft die für die Abschottung der (brennbaren) Etagenverteilungen erforderlichen Anwendbarkeitsnachweise. Eine Brandschutzabnahme ist aber nur dann möglich, wenn die Bauausführung mit dem Nachweis übereinstimmt. Worauf kommt es also bei Anwendbarkeitsnachweisen für Mischinstallationen an?
Wenn Rohrleitungen beispielsweise in Geschossbauten durch Decken geführt werden, durchdringen sie in den meisten Fällen einen Brandabschnitt. Zu verschließen ist diese Durchführung entweder nach den Vorgaben einer eingeführten technischen Baubestimmung – wie der Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR) – oder gemäß dem dafür zulässigen Anwendbarkeitsnachweis. Das kann ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) oder eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) sein. Wie die Durchführung durch einen Brandabschnitt bauordnungsrechtlich zu verschließen ist, richtet sich dabei unter anderem nach den Rohrleitungswerkstoffen und deren Kombination sowie danach, ob es sich um Ver- oder Entsorgungsleitungen handelt.
Für Abschottungen bei Mischinstallationen sind aBG als Anwendbarkeitsnachweis notwendig. Für einige marktübliche Kunststoffleitungen fehlen diese jedoch in Kombination mit Metallrohrleitungen. Andererseits gibt es Anwendbarkeitsnachweise, die wiederum für die Baustelle wenig praxisgerecht sind. Das führt häufig zu Beanstandungen, weil die Ausführung der Abschottung von den Vorgaben im Nachweis abweicht.
Worauf bezieht sich eine aBG?
Die gesamte Abschottung, bestehend aus den Rohrleitungen und Systembauteilen, gilt als Bauart. Eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) bezieht sich somit immer auf die Montage der spezifischen Produkte. Werden auf der Baustelle Produkte eingebaut, die in der aBG nicht erwähnt sind, verliert die Bauartgenehmigung ihre Gültigkeit. Anwendbarkeitsnachweise, die nur wenige geprüfte Produkte oder Installationssituationen einschließen, können daher einen erheblichen Mehraufwand auslösen.
Mit der allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) Z-19.53-2258 (Abschottung für Rohrleitungen aus Metall mit Anschlussleitungen aus Kunststoff „Viega Mischinstallation Versorgung“) hat das Unternehmen Viega deshalb alle Bauteile seiner Rohrleitungssysteme geprüft. So kann der Fachhandwerker die große Systemvielfalt des Herstellers einsetzen und bleibt dabei flexibel, ohne von der aBG abzuweichen.
Baustellengerechte Lösungen im Strang
Zur Flexibilität trägt zum Beispiel die geprüfte Abschottung von Strangrohrleitungen mit der Mineralwollschale Rockwool 800 mit mindestens 20 mm Dämmdicke bei. Damit kann in der Deckendurchführung das gleiche Material wie für die übliche Rohrdämmung genutzt werden. Die aBG gilt sowohl für die Rohrleitungssysteme Profipress (Kupfer) und Sanpress Inox (Edelstahl) als auch für Prestabo (verzinkter Stahl) und Megapress (Stahl).
Für den Abzweig vom Steigstrang mit dem formstabilen Mehrschichtverbundrohr Raxofix bietet die aBG ebenfalls eine wesentliche Vereinfachung. Mit dem Rohrleitungssystem lassen sich Anschlussleitungen für Trink- und Heizungswasser besonders zeitsparend installieren. Statt der allgemein üblichen, langen Streckenisolierung reichen gemäß der aBG nun am Anschluss der Stockwerksleitung kürzere Dämmstofflängen. Sie sind in der Regel lediglich 50 mm lang und müssen nur die metallischen Bauteile der abzweigenden Stockwerksleitung schützen.
Diese Lösung ist unabhängig davon, wo die Stockwerksleitung angebunden ist. Auch ein Anschluss direkt oberhalb oder unterhalb der Deckendurchführung ist zugelassen und entspricht damit der Installationspraxis.
Baustellengerechte Lösungen im Schacht
Die Schachtplanung im Objektbau ist ein Ringen um jeden Zentimeter Nutzfläche. Dennoch sollten kaltgehende und warmgehende Versorgungsleitungen möglichst in getrennten Schächten installiert werden: Heizungsleitungen mit Warmwasser- und Zirkulationsleitungen, Abflussleitungen zusammen mit Kaltwasser-, Klima- oder Kühlleitungen sowie Abluftleitungen. Das spart nicht nur Energie, sondern trägt außerdem zum Erhalt der Trinkwassergüte bei. Denn schon bei einer dauerhaften Erwärmung von Kaltwasser über 20 °C steigt das Risiko einer Verkeimung des Trinkwassers deutlich.
Je nach Leitungsart kommen in einem Schacht verschiedene Brandschutzprodukte und -systeme zum Einsatz, für die obendrein unterschiedliche Anwendbarkeitsnachweise zu beachten sind. Für Trinkwasser- und Heizungsleitungen von Viega ist Mineralwolle als Abschottung zugelassen. Abflussleitungen aus Kunststoff oder Guss müssen jedoch mit einer Brandschutzmanschette abgeschottet werden. Für Entwässerungssysteme, bei denen die Fallrohre aus Guss und die angeschlossenen Sammelleitungen aus Kunststoff gefertigt sind, gelten zum Teil zusätzliche Vorgaben. Denn hierbei handelt es sich ebenfalls um eine Mischinstallation. Zudem werden in der Entwässerung die Rohre nicht dauerhaft mit dem Medium durchflossen und sind an den Enden offen. Abluftleitungen aus Bädern und WCs sind wiederum mit Absperrvorrichtungen gegen die Ausbreitung von Rauch zu schützen.
Platz sparen durch geprüfte Nullabstände
Die korrekte Ausführung der Abschottung gemäß den entsprechenden Anwendbarkeitsnachweisen ist im Dokument zum jeweiligen System zu bestätigen. Dazu zählt vor allem das Einhalten der Mindestabstände zwischen den Abschottungen. In der Regel handelt es sich hier um 200 oder 100 mm als lichtes Maß zwischen den jeweiligen Brandschutzsystemen. Diese Abstandsregeln vergrößern den Platzbedarf der Installationsschächte allerdings beträchtlich.
Um diese Vorgaben zwischen den unterschiedlichen Brandschutzsystemen unterschreiten zu dürfen, muss in Brandschutzprüfungen die Wirksamkeit jeder Kombination von Abschottungen auch ohne Mindestabstand nachgewiesen werden. Entsprechende Verweise dazu sind in der aBG zwingend erforderlich. Daher hat Viega seine Rohrleitungssysteme zu den gängigsten Fabrikaten anderer Ver- und Entsorgungsleitungen und deren Abschottungen auf Nullabstand prüfen lassen. Das bietet im Bauverlauf auch für die Schachtbelegung ein hohes Maß an Flexibilität, ohne die Brandschutzabnahme zu gefährden.
Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (abP) P-2400/003/15-MPA BS schließt ebenfalls die Installation des Rohrleitungssystems Raxofix bis zum Außendurchmesser von 63 mm im Nullabstand ein. Die allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) Z-19.53-2258 lässt Übergänge auf das System als Stockwerksleitung von 32 mm zu. Damit sind Fachhandwerker in puncto Brandschutz mit dem System bei Mischinstallationen ebenso auf der sicheren Seite wie im Schacht. Ein häufiger Anwendungsfall hierfür ergibt sich bei der Kernsanierung von Gebäuden. In bestehende Schächte das flexible Kunststoffrohr einzuziehen, vereinfacht die Installation oft erheblich.
Fazit
Durchdringen Rohrleitungen Brandabschnitte, gelten dezidierte Vorgaben für die Abschottung. Sie variieren stark und hängen insbesondere von den verwendeten Rohrleitungswerkstoffen und dem durchgeleiteten Medium ab. Besondere Anforderungen werden an Mischinstallationen gestellt, weil sie aus nicht-brennbaren Rohren im Schacht und brennbaren Rohren im Stockwerk bestehen. Für diese Kombination gibt es kein allgemein anerkanntes Prüfverfahren. Daher können für Abschottungen bei Mischinstallationen keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) herangezogen werden. Hier muss eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) vorliegen.
Für Fachhandwerker ist darüber hinaus wichtig, wie viel Spielraum ein solcher Nachweis bei der Anwendung auf der Baustelle lässt. Denn Abweichungen ziehen in den meisten Fällen Probleme bei der Abnahme nach sich. Mit der allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) Z-19.53-2258 und dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) P-2400/003/15-MPA BS steht in Kombination mit dem flexiblen Rohrleitungssystem Raxofix jedoch eine praxisgerechte Lösung zur Verfügung, die auf der Baustelle größtmögliche Flexibilität bietet.
Warum für Mischinstallationen eine aBG erforderlich ist
Bei Anwendbarkeitsnachweisen wird zwischen einer allgemeinen Bauartgenehmigung (aBG) und einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis (abP) unterschieden. Wenn es für die Planung und Ausführung der Abschottung keine abschließende Technische Regel beziehungsweise kein allgemein anerkanntes Prüfverfahren gibt, ist der Anwendbarkeitsnachweis für die Errichtung der Abschottung eine aBG. Für Bauarten, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren (zum Beispiel nach DIN 4102-11:1985-12) beurteilt werden können, genügt als Anwendbarkeitsnachweis ein abP.
Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandfähige Bauteile geführt und an die ein- oder beidseitig brennbare Kunststoffrohre angeschlossen werden (sogenannte Mischinstallationen), liegen keine anerkannten Prüfverfahren nach DIN 4102-11:1985-12 oder abschließende Technische Regeln vor. Deshalb können hierfür keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) erteilt werden. Der Anwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen solcher Mischinstallationen ist eine allgemeine Bauartgenehmigung (aBG).
Weitere Informationen zu Bauprodukten, Bauarten und Rohrabschottungen gibt es auf dem Portal des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) → www.dibt.de
Dieser Artikel von Markus Berger ist zuerst erschienen in SBZ Ausgabe 17/2021. Markus Berger ist Fachplaner vorbeugender Brandschutz (EIPOS), Sachverständiger vorbeugender Brandschutz (EIPOS), Sachverständiger gebäudetechnischer Brandschutz (EIPOS), Sachverständiger brandschutztechnische Bau- und Objektüberwachung (EIPOS) und Leiter Bauphysik bei Viega, 57439 Attendorn, www.viega.de