Starkregen und Hochwasser: Was zahlt die Versicherung?
Entstehende Schäden werden bei Naturgewalten zwar unter Umständen von den Gebäude- und Hausratversicherungen abgedeckt. Gerade bei Starkregen und Überschwemmungen bedarf es aber eines zusätzlichen Versicherungsschutzes durch eine Elementarschadenversicherung. ARAG Experten erklären, welche Versicherung wann einspringt, wie man sein Haus mit einfachen Mitteln schützen kann und welche Möglichkeiten Mieter haben, Hab und Gut zu sichern bzw. die Miete im Schadenfall zu mindern.
Was ist Starkregen?
Der Deutsche Wetterdienst (DWD) spricht von Starkregen, wenn in kurzer Zeit große Mengen an Wasser niedergehen. Er spricht Warnungen aus, wenn bestimmte Schwellenwerte überschritten werden, nämlich Regenmengen von 15 bis 25 Liter pro Quadratmeter (l/m²) in einer Stunde oder 20 bis 35 l/m² in sechs Stunden.
Eine Unwetterwarnung gilt ab Regenmengen von mehr als 25 l/m² in einer Stunde oder 35 l/m² in sechs Stunden.
Was zahlt eine Hausratversicherung?
Neben Standardleistungen wie beispielsweise dem Ersatz von Einbruch-, Brand- und Leitungswasserschäden an Einrichtungsgegenständen ersetzt sie auch Sturmschäden an allem, was sich in Haus oder Wohnung befindet. Die Folgeschäden am Hausrat sind mitversichert, wenn das Dach durch einen Sturm beschädigt oder abgedeckt wurde.
Die Glasversicherung deckt die Bruchschäden an Fenster-, Türscheiben und Glasdächern ab – einschließlich der Kosten für eine eventuell erforderliche Notverglasung. Für Gebäude, die sich noch im Bau befinden, ist eine Bauleistungsversicherung notwendig.
Wesentlich zu wissen ist jedoch: Nur in Kombination mit einer Elementarschadenversicherung ist der Hausrat bei einer Überschwemmung nach Starkregen abgesichert!
Was leistet eine Wohngebäudeversicherung?
Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt Schäden am Gebäude ab. Sie schließt Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert – wenn beispielsweise in ein durch Sturm abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände oder Decken beschädigt werden.
Die Versicherung übernimmt die Kosten, die auf den Eigentümer zukommen, um das Haus wieder instandzusetzen. Experten weisen darauf hin, dass jeder Hauseigentümer eine solche Versicherung benötigt.
Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich nach der Region, in der man wohnt. Die Bundesrepublik ist dabei in verschiedene Gefahrenzonen aufgeteilt: In Gebieten, in denen es häufiger stürmt und unwetterartige Regenfälle niedergehen, ist es teurer, sich gegen wetterbedingte Schäden zu versichern.
Doch Experten warnen davor, sich zu früh in Sicherheit zu wiegen, denn gerade im Fall von Starkregen und daraus folgenden Überschwemmungen gilt auch hier: Die Wohngebäudeversicherung tritt nur dann ein, wenn sie die Elementarversicherung beinhaltet.
Wichtig bei Starkregen: Elementarschadenversicherung
Bei wem beispielsweise der Keller nach einem heftigen Gewitter vollläuft, der hat mit Hausrat- und Wohngebäudeversicherung allein schlechte Karten. In dem Falle tritt keine der beiden Versicherungen ein. Hier hilft nur eine so genannte zusätzliche Elementarschadenversicherung. Sie sichert Schäden, die über Sturm und Hagel hinausgehen, ab.
Sie zahlt etwa für Schäden durch Starkregen, Blitzschlag, Hochwasser, Schneedruck, Erdrutsch, Erdsenkung oder Erdbeben. Die Gebäude werden dann beispielsweise trockengelegt. Müssen sie im schlimmsten Fall abgerissen werden, zahlt das die Elementarversicherung ebenso wie den Bau eines gleichwertigen Objekts.
Muss man während der Instandsetzungsphase woanders wohnen, kommt die Versicherung dafür auf und auch, wenn Vermietern Mietverluste entstehen.
Ein großes Thema ist auch der sogenannte Rückstau. Die Kanalisation kann die Wassermassen nicht abtransportieren und das Wasser sucht sich, wenn keine oder schlechte Vorkehrungen getroffen sind, eigene Wege – im unappetitlichsten Fall ins Haus und quillt aus Toiletten und Waschbecken. Richtet es Schäden an, kommt dafür die Elementarschadenversicherung auf, wenn sogenannte Rückstau-Schäden explizit eingeschlossen sind.
Vorbeugen für Hausbesitzer: Kleine Tipps mit großer Wirkung
Wenn die kommunalen Kanäle das Wasser bei starkem Regen nicht mehr aufnehmen können, können tiefliegende Hauseingänge, Keller und Souterrainräume volllaufen. Weiterer Ärger dabei: Städte und Gemeinden, die die öffentliche Kanalisation betreiben, haften nicht für die Schäden an privaten Häusern.
Das können Eigentümer tun, um ihr Gebäude und den Inhalt zu schützen:
- Fenster zu! Drohen Regen, Hagel oder Schnee, schließt man besser die Fenster, sonst zahlt eventuell auch eine Versicherung nicht oder nur eingeschränkt.
- Boden- und Türschwellen wehren Wasser ab.
- Überdachungen sichern Eingangsbereiche.
- Kellerfenster wenn möglich wasserfest und drucksicher nachrüsten.
- Sollte keine Rückstausicherung oder Hebeanlage vorhanden sein, gibt die Stadtentwässerung Auskunft, wo diese am besten eingebaut werden können. Ein Sanitärfachbetrieb ist hierfür der richtige Ansprechpartner. Ganz einfach lässt sich beispielsweise im Siphon von Kellerwaschbecken eine Rückstausicherung einbauen. Wichtig zu wissen ist auch, dass eine Rückstausicherung die Voraussetzung für einen Versicherungsschutz gegen Rückstau in der Elementarschadenversicherung ist.
- Bei längerer Abwesenheit sollten stets sämtliche Rückstauklappen verriegelt werden.
- Der Abfluss am Kellereingang wird gern vernachlässigt. Öfter mal prüfen, ob er frei ist und schnell Wasser aufnehmen kann.
- Besonders im Herbst ist ein Blick in die Regenrinne und zu den Fallrohren wichtig, damit kein Laub zur Verstopfung führt. Checken Sie auch regelmäßig die Abflüsse von Balkonen!
- Chemikalien und andere gefährliche Stoffe sowie technische Geräte sollten wassersicher gelagert werden.
- Der Heizöltank sollte verankert oder beschwert werden.
- Ist der Gully vor dem Haus frei? Sieht er verstopft aus, muss das dem Stadtentwässerungsbetrieb gemeldet werden. Manche Städte und Gemeinden haben dafür Mängelmelder im Internet.
Tipps für Mieter
- Steht der Keller unter Wasser, sollte zunächst der Schaden gemindert werden. Also: Gegenstände rausholen, umlagern und trocknen lassen. Hab und Gut sichern, wenn noch eine erhöhte Luftfeuchtigkeit in dem Raum herrscht. Dann den Vermieter informieren.
- Sind Gemeinschaftsräume wie die Waschküche betroffen, muss der Vermieter ebenfalls unverzüglich informiert werden. Ist er nicht erreichbar oder unternimmt er nichts, sollte die Feuerwehr gerufen werden, damit sie das Wasser abpumpt.
- Sind Möbel oder im Keller gelagerte Gegenstände beschädigt, übernimmt den Schaden die Hausratversicherung, sofern sie eine Elementarversicherung beinhaltet.
- Wurden Wohnung oder Keller durch einen Kanalrückstau überschwemmt, weil der Vermieter das Rückstauventil nicht ausreichend hat warten lassen, können Mieter Schadensersatz von ihm verlangen. Das gilt auch, wenn sich Wasser durch die Toilette hochdrückt. Denn der Vermieter ist für den reibungslosen Einsatz von Pumpen- und Hebeanlagen verantwortlich.
- Möglicherweise kommt eine Mietminderung in Betracht, wenn Keller und Wohnung nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden können. Die Höhe der Miete, die Mieter vorübergehend einbehalten dürfen, hängt vom Einzelfall ab.
- Im Notfall muss der Arbeitgeber betroffene Mieter freistellen. Sie dürfen zu Hause bleiben, um bei der Beseitigung von Schäden durch Starkregen an der eigenen Wohnung oder im Keller beizutragen. Das gilt leider nicht für Nachbarschaftshilfe. Eventuell müssen Arbeitnehmer die Zeit jedoch nacharbeiten oder unbezahlten Urlaub nehmen.
Den Wasserschaden steuerlich absetzen
Wer Wasserschäden oder auch Sturmschäden in Haus oder Garten beseitigen muss, kann Kosten für Dienstleister bis zu einem gewissen Betrag von der Steuer absetzen. Erstattet wird, was in den Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen fällt. Das sind alle Dienstleistungen, die man auch ohne Dienstleister selbst im Haushalt erledigen könnte.
Im Fall von Wasserschäden kann das z. B. die Reinigungskraft, die die Wohnung von innen säubert sein, oder der Gärtner, der den überschwemmten Garten wieder in Ordnung bringt. Außerdem können die Arbeitsstunden des beauftragten Handwerkers beim Finanzamt geltend gemacht werden.
Wichtig: Schäden müssen so schnell wie möglich der Versicherung gemeldet werden. Um Folgeschäden zu vermeiden, sind notdürftige Reparaturen zwar erlaubt, bevor der Gutachter der Versicherung da war. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten vor der Reparatur aber Fotos von der Schadensstelle gemacht werden.