Das sind die Energieausweis-Angaben für den vereinfachten Nachweis
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bietet in § 31 ein „Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude“ an. Bisher fehlte jedoch eine im Gesetz benannte Bekanntmachung, welche Angaben für die auf dieser Grundlage zu errichtenden Wohngebäude ohne besondere Berechnungen in Energiebedarfsausweisen zu verwenden sind.
Dies haben jetzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in der „Bekanntmachung zu den Angaben in Energiebedarfsausweisen nach dem Gebäudeenergiegesetz bei Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens für zu errichtende Wohngebäude vom 8. Dezember 2020“ im Bundesanzeiger vom 20. Januar 2021 (BAnz AT 20.01.2021 B1) nachgeholt.
Die Bekanntmachung umfasst in der Aufbereitung als PDF 90 Druckseiten. Letztendlich werden für ein konkretes Wohngebäude aber immer nur ein kleiner Tabellenausschnitt und darin nur eine Zahlenspalte aus 28 Tabellen mit 14 Anlagentechnik-Varianten benötigt.
Dabei ist zu beachten, dass die Bekanntmachung gegenüber den Tabellen in Anlage 5 Nr. 2 GEG vier zusätzliche Ausführungsvarianten gibt. Für die Varianten
- 1. Kessel für feste Biomasse, Pufferspeicher und zentrale Trinkwassererwärmung
- 6. Luft-Wasser-Wärmepumpe, zentrale Trinkwarmwassererwärmung
- 9. Wasser-Wasser-Wärmepumpe, zentrale Trinkwassererwärmung und
- 10. Sole-Wasser-Wärmepumpe, zentrale Trinkwassererwärmung
gibt es bei gleicher Wärmeschutzvariante nach Anlage 5 Nr. 2 Tabelle 1 bis 3 GEG zusätzliche Ausführungsvarianten mit mechanischer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung.
Softwarelink endet in amtlicher Sackgasse
Wer sich bis zum Ende der Bekanntmachung durcharbeitet, findet dort in Fußnote 1 folgenden Hinweis: „Für die Ausstellung von Energieausweisen nach dieser Bekanntmachung stellt das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) eine kostenlose Software zur Verfügung, in der die Tabellen dieser Bekanntmachung hinterlegt sind: https://www.bbsr-energieeinsparung.de“.
Der Link landet aber aktuell noch in einer Sackgasse, Nutzer werden so begrüßt (Stand 20. Januar 2021): „Zum 1. November 2020 hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) abgelöst. Aus diesem Grund wird das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung das Infoportal Energieeinsparung in Kürze an den neuen Rechtsstand anpassen. Die Arbeiten dazu laufen mit Hochdruck. Der neue auf das GEG umgestaltete Internetauftritt wird innerhalb der nächsten Wochen zur Verfügung stehen.“ Ursprünglich war dies zum 1. November 2020 angekündigt.