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Das sind die wichtigsten Gesetzesänderungen in 2022

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Der Mindestlohn steigt – und das nicht nur im Handwerk

Ab 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn im Elektrohandwerk von 12,40 Euro auf 12,90 Euro. Gerüstbauer dürfen sich über 30 Cent pro Stunde mehr freuen und verdienen künftig mindestens 12,85 Euro. Schornsteinfeger erhalten ab 2022 zwischen 70 und 75 Euro mehr pro Monat.

Auch Gebäudereiniger werden ab Januar 2022 besser bezahlt. Der Mindestlohn in der Branche beträgt dann auf 11,55 Euro pro Stunde. Gelernte Gebäudereiniger der Lohngruppe 6 verdienen künftig mindesten 14,81 Euro.

Der Mindestlohn für Steinmetze und Steinbildhauer beträgt ab 1. August 2022 wenigstens 13,35 Euro. Ab August dürfen sich auch die Auszubildenden im Maler- und Lackiererhandwerk über mehr Geld freuen. Im ersten Ausbildungsjahr steigt die Vergütung von 710 Euro auf 740 Euro, im zweiten Ausbildungsjahr von 780 Euro auf 815 Euro und im dritten Ausbildungsjahr von 945 Euro auf 980 Euro.

Der gesetzliche Mindestlohn für den nicht tarifgebundenen Bereich wird 2022 gleich zweimal erhöht. Ab Januar beträgt er 9,82 Euro und klettert dann im Juli auf 10,45 Euro. Gleichzeitig wird auch die seit 2020 im Berufsbildungsgesetz verankerte Mindestvergütung für Auszubildende angehoben. Azubis, die ihren Lehrvertrag im Januar 2022 oder später abschließen, haben Anspruch auf wenigstens 585 € im ersten Lehrjahr. Für die folgenden Lehrjahre gibt es ebenfalls Aufschläge.

Steuern

Geringverdienern bleibt nächstes Jahr auch netto mehr Geld übrig. Der Grundfreibetrag für natürliche Personen steigt von 9.744 Euro in 2021 auf 9.984 Euro in 2022. Ehepaare steht der doppelte Freibetrag zu.

In der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.03.2022 kann jeder Arbeitnehmer einen steuerfreien Corona-Bonus von maximal 1.500 Euro erhalten. Beträge, die erst ab April 2022 ausgezahlt werden, sind steuerpflichtig.

Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von derzeit 7 Euro für Speisen in der Gastronomie gilt bis Ende 2022.

Auf Land- und Forstwirte, die bisher die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG angewendet haben, kommt mehr Bürokratie zu. Dieses einfache und deshalb beliebte Verfahren ist künftig nur mehr für Betriebe erlaubt, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 600.000 Euro nicht übersteigt.

Dagegen erweitert sich der Gestaltungsspielraum für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften. Das „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (KöMoG) eröffnet diesen Unternehmen die Möglichkeit, sich ertragssteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandeln zu lassen. Die Gewinne können also künftig dem Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent unterworfen werden. Bisher fand auf die Gewinne der individuelle Steuersatz des Gesellschafters, dem sie zustehen, Anwendung, der sehr oft deutlich höher liegt. Diese Option entlastet vor allem inhabergeführte Familienbetriebe, bei denen die Rechtsform der Kommanditgesellschaft aufgrund der deutlich geringeren Publizitätsvorschriften noch weit verbreitet ist.

Sozialversicherung und Sozialleistungen

Für Rentner, die das gesetzlich vorgesehene Regelalter erreicht haben, werden keine Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung abgeführt. Der dennoch fällige Arbeitgeberanteil war die letzten fünf Jahre ausgesetzt, wird aber ab Januar 2022 wieder erhoben.

Dafür gibt es Entlastung bei der Insolvenzgeldumlage, die die Entgeltansprüche der Arbeitnehmer im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sichert. Ausgangswert für die Berechnung ist das Bruttoarbeitsentgelt. Im Jahr 2022 sinkt der Umlagesatz von derzeit 0,12 Prozent auf 0,09 Prozent.

Ab Januar ändern sich auch wieder die Rechengrößen in der Sozialversicherung. Diese werden regelmäßig an die Einkommensentwicklung angepasst, um die soziale Absicherung zu stabilisieren. Maßgeblich ist die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022, die nach ihrer Verabschiedung durch den Bundestag auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht wird.

Wer Minijobber kurzfristig beschäftigt, den erwarten im neuen Jahr Änderungen beim Meldeverfahren. Künftig müssen Arbeitgeber auch im Fall einer kurzfristigen Beschäftigung Angaben zur Krankenversicherung ihrer Aushilfen machen. Im Gegenzug bekommen sie dafür schneller Rückmeldung darüber, ob für eine neue Aushilfe noch andere kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse gemeldet sind. Das senkt das Risiko, dass die Kurzzeit-Mitarbeiter falsche Angaben machen und deshalb Sozialabgaben nachgezahlt werden müssen. Über die Details informiert die Minijob-Zentrale auf Ihrer Homepage.

Umwelt, Baurecht und Energie

Bei Neubauten müssen die Schornsteine künftig höher sein, auch die Ableitbedingungen haben sich geändert. Die neuen Regelungen finden sich in der novellierten "Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BimSchV)". Schornsteine sollen künftig so konzipiert werden, dass sie die Abgase möglichst weit nach oben leiten. Der Gesetzgeber erhofft sich dadurch eine geringere Belastung durch Feinstaub und eine Verbesserung der Luftqualität in Wohnvierteln.

Änderungen kommen auch auf die Häuslebauer in Baden-Württemberg zu. Auf gewerblich genutzten Neubauten müssen bereits ab Januar 2022 Photovoltaikanlagen zur Stromerzeugung installiert werden. Für Wohngebäude gilt dies erst ab Mai. Ab 2023 muss zudem jede umfassende Dachsanierung den Einbau einer Photovoltaikanlage einschließen. Darüber hinaus müssen künftig alle Parkflächen mit mehr als 35 Stellplätzen über Vorrichtungen zur Produktion von Solarstrom verfügen. Es gibt bereits einige andere Bundeländer, die erwägen, dem baden-württembergischen Beispiel zu folgen.

Da ist es für die Immobilienbesitzer besonders bitter, dass die EEG-Umlage von derzeit 6,5 Cent auf 3,72 Cent pro Kilowattstunde sinken soll, um die privaten Haushalte zu entlasten. Allerdings sind diese Pläne für 2022 noch nicht in Stein gemeißelt und könnten durch die neue Ampel-Koalition abgemildert oder ganz fallengelassen werden.

Nicht nur die Stromproduktion, sondern auch Batterien sollen nächstes Jahr umweltfreundlicher werden. Die EU-Batterierichtlinie (BattRL) aus dem Jahr 2006 wird dann planmäßig durch die unmittelbar gültige EU-Batterieverordnung (BattVO) abgelöst. Batterien sollen nicht nur „grüner“, sondern auch ethischer hergestellt werden. Das gilt insbesondere für die Gewinnung der Rohstoffe, die oft unter extrem schlechten Arbeitsbedingungen in den Ländern der dritten Welt abgebaut werden. Ein weiterer Schwerpunkt der Verordnung liegt in der europaweiten Sammlung und dem Recycling von Altbatterien.

Am Atomausstieg, den seit der Reaktor-Katastrophe im japanischen Fukushima auch die konservativen Parteien unterstützten, wird trotz der hohen Energiekosten festgehalten. Sofern die Atomkraftwerke Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2 in 2022 wie geplant abgeschaltet werden, ist der deutsche Atomausstieg geschafft.

Was ändert sich 2022 für die Inhaber von Ladengeschäften?

Bargeschäfte machen das Finanzamt nervös, das Gewerbetreibenden gerne unterstellt, nicht alle Einnahmen zu versteuern. Aus diesem Grund werden der bereits 2018 eingeführte § 146a Abgabenordnung sowie die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ständig verschärft.

Dennoch eine gute Nachricht vorneweg: Auch im nächsten Jahr gibt es in Deutschland keine generelle Registrierkassenpflicht. Eine offene Ladenkasse bleibt legal. Betriebe, die elektronische Kassen nutzen, jedoch noch nicht alle gesetzlichen Vorschriften umgesetzt haben, müssen sich 2022 aber sputen. Die Übergangsfrist für veraltete elektrische Kassensysteme, die nicht gemäß den neuen Bestimmungen nachgerüstet werden können, läuft Ende 2022 ab. Ab 2023 dürfen diese Kassen nicht mehr eingesetzt werden.

Aus für Plastiktüten

Bei Verbrauchern erfreuen sich Einweg-Plastiktüten nach wie vor großer Beliebtheit, Umweltschützern sind die praktischen Wegwerftaschen aber schon lange ein Dorn im Auge. Für die Standard-Plastiktüte mit einer Wandstärke zwischen 15 und 50 Mikrometern kommt nun das Aus. Diese Tüten dürfen ab 2022 in deutschen Supermärkten und anderen Ladengeschäften nicht mehr angeboten werden. Erlaubt sind aber weiterhin stabile Plastiktaschen und die sogenannten „Knotenbeutel“, in die Obst und Gemüse verpackt wird.

Geschäfte müssen Elektroschrott entsorgen

Wohin mit alten Mobiltelefonen, kaputten Mäusen und ausgedienten Tabletts? Für die Verbraucher gibt es gute Nachrichten, Ladenbetreiber dürften die neuen Regelungen zum Elektroschrott dagegen weniger freuen. Der muss künftig nicht mehr zwingend zum Recyclinghof. Zumindest Altgeräte mit einer Kantenlänge bis zu 25 Zentimetern dürfen ab 2022 auch in Geschäften abgegeben werden. Eine Annahmepflicht besteht für alle Händler, deren Ladenfläche größer als 800 Quadratmeter ist und die zumindest mehrmals jährlich Elektroartikel veräußern. Großgeräte müssen allerdings nur zurückgenommen werden, wenn der Kunde ein neues Gerät erwirbt. Die Pflicht zur Annahme und zum Recycling von Elektroschrott gilt künftig auch für Online-Händler.

Onlineshops und Internet

Die berühmt-berüchtigten Cookies beschäftigen alle Unternehmer, die beruflich oder gewerblich Webseiten im Internet betreiben. Die Deadline für die Umsetzung des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetzes (TTDSG) ist zwar bereits am 01.12.21 abgelaufen, die Aufsichtsbehörden werden aber sicher erst in 2022 mit Kontrollen beginnen.

Die in der Praxis wichtigste Regelung des TTDSG schreibt vor, dass es künftig nicht mehr genügt, Seitenbesucher auf Cookies nur hinzuweisen. Die Mini-Programme dürfen, sofern sie technisch nicht zwingend erforderlich sind, künftig erst gesetzt werden, nachdem der Seitensucher dem zugestimmt hat.

Was ändert sich für Selbständige?

Bisher hat der Bund mehr als 126 Milliarden Euro an Corona-Überbrückungshilfe ausgezahlt. Soloselbständige und Unternehmen, die aufgrund der Pandemie-Maßnahmen Umsatzeinbußen erleiden, haben auch Anfang 2022 noch Anspruch auf diese Unterstützung. Die Überbrückungshilfe III Plus wird als Überbrückungshilfe IV bis zum 31. März 2022 weitergeführt.

Die bisher geltenden pandemiebedingten Erleichterungen bei der Stundung der Ertrags- und Umsatzsteuern sowie bei Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt werden allerdings nicht fortgeführt. Eine Steuerstundung ist ab 2022 nicht mehr im vereinfachten Verfahren, sondern nur noch unter den deutlich engeren Voraussetzungen des § 222 AO möglich.

Die ursprünglich geplante allgemeine Rentenversicherungspflicht für Selbständige wurde verschoben und kommt frühestens 2024. Allerdings gibt es bereits ab 2022 Änderungen beim sogenannten Statusfeststellungsverfahren, das die Sozialversicherungsbehörden entweder auf Antrag oder von Amts wegen durchführen, wenn der Verdacht auf Scheinselbständigkeit im Raum steht.

Künftig kann bereits vor Beginn einer Tätigkeit entweder durch den Auftragnehmer oder durch den Auftraggeber ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Bisher war dies erst nach Arbeitsaufnahme möglich, so dass oft Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden mussten. Darüber hinaus wird die Feststellung des Erwerbsstatus (Unternehmer/Arbeitnehmer) von der Prüfung der Sozialversicherungspflicht entkoppelt. Ob für eine Person eine Pflicht zur Renten-, Arbeitslosen- oder Krankenversicherung besteht, wird dann in einem separaten Verfahren geklärt. Die Abgrenzungskriterien, anhand derer der Erwerbsstatus beurteilt wird, bleiben unverändert.

Verkehr und Mobilität

Sie haben noch den alten rosa oder gar den grauen Lappen? Führerschein-Nostalgiker müssen Abschied nehmen und sich mit der modernen Plastikkarte anfreunden. Das gilt zumindest für alle Personen, die zwischen 1953 und 1958 geboren wurden und deren Fahrerlaubnis vor dem 01. Januar 1999 ausgestellt worden ist. Die Umtauschfrist für diese Führerscheine läuft bereits am 19. Januar 2022 ab.

Änderungen gibt es auch bei der Autoversicherung. Die Versicherungsunternehmen ermitteln jährlich neue Typklassen, die die Höhe der Prämien in der Haftpflicht- und der Kaskoversicherung mitbestimmen. Die Änderungen greifen regelmäßig zum 1. Januar eines neuen Jahres. Wer keine Überraschung erleben möchte, sollte rechtzeitig prüfen, ob sein Fahrzeug-Modell die Klasse gewechselt hat.

Auch auf Bahnfahrer kommen Veränderungen zu. Wer bisher gerne einmal spontan den Zug genutzt hat, wird davon nicht begeistert sein. Die Möglichkeit, das Billett ganz bequem beim Schaffner zu erwerben, gibt es künftig selbst auf Langstrecken nicht mehr. Der Verkauf von Fahrkarten in Papierform wird ab 2022 auch in Fernzügen eingestellt. Kurzentschlossene haben allerdings noch die Chance, innerhalb der ersten zehn Minuten nach Fahrtantritt via Laptop oder Smartphone ein Onlineticket im Internet zu lösen.

Wichtige Fristen

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2020 wurde, sofern ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung beauftragt wurde, bis zum 31. Mai 2022 verlängert.

Wie jedes Jahr sollten Unternehmen auch zum Jahreswechsel 2021/2022 die offenen Posten prüfen. Forderungen und Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen verjähren in der Regel mit dreijähriger Frist, die zum Ende des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist. Außenstände aus dem Jahr 2018 müssen also bis spätestens 31.12.2021 geltend gemacht werden. Eine Mahnung reicht nicht aus, um den Fristablauf wirksam zu hemmen. Hierzu muss rechtzeitig ein Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben werden.

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