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Urteil: Kein Steuervorteil durch Dienstwagen der Ehefrau

Nur wenn die Überlassung des Fahrzeugs ähnlichen Bedingungen folgt wie sie auch bei fremden Angestellten üblich sind, wird der Steuervorteil gewährt. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof (Az. X R 44/17 und X R 45/17). 

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte ein Unternehmer seine Ehefrau als Bürokraft und Kurierfahrerin angestellt. Bei einer Arbeitszeit von 9 Stunden pro Woche erhielt die Frau 400 Euro Lohn im Monat, der im Wesentlichen in einem Dienstwagen bestand, und nur zu einem geringen Anteil in Barlohn. Den Wagen durfte sie laut Arbeitsvertrag auch uneingeschränkt privat nutzen, ohne sich selbst an den Kosten dafür beteiligen zu müssen. 

Der Unternehmer machte die Ausgaben für den Dienstwagen gemeinsam mit dem Arbeitslohn seiner Frau als Betriebsausgaben in seiner Steuererklärung geltend. Grundsätzlich ist das möglich, jedoch nicht in diesem Fall, urteilte nun der Bundesfinanzhof. „Um den Steuervorteil geltend zu machen, muss ein Arbeitsvertrag unter Eheleuten genauso gestaltet sein wie einer mit einem fremden Angestellten. Einem fremden Minijobber würde ein Unternehmer aber wohl nie einen Dienstwagen zur uneingeschränkten privaten Nutzung überlassen, noch dazu ohne Kostenbeteiligung zum Beispiel fürs Tanken“, erklärt Rechtsanwalt Kai Steinle.

Damit sei das Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmer und seiner Ehefrau „fremdunüblich“, argumentierte der Bundesfinanzhof. Der Unternehmer kann die Kosten also nicht wie geplant steuerlich geltend machen.

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