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Kennzeichnungspflicht für abP-Rohrabschottungen

Die Arbeitsgemeinschaft der Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten (ABM) hat weithin unbemerkt entschieden, dass künftig in die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) über Rohrabschottungen ein neuer Passus aufgenommen wird, über den – anders als bisher – eine Kennzeichnungspflicht für den Verarbeiter beim Einbau abP-pflichtiger Rohrabschottungen besteht. 

Auf vertraglicher Basis hatten viele TGA-Planer bzw. Bauherren solche Kennzeichnungen bereits in der Vergangenheit in ihren Ausschreibungen berücksichtigt, sodass beispielsweise Rockwool seit Langem spezifische Kennzeichnungsschilder für Conlit-Abschottungen nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) bzw. allgemeiner Bauartgenehmigung (aBG), aber auch für die Abschottungen nach abP anbietet. 

Die neue aBG-Kennzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten und dauerhaft lesbar sein: 

  1. die Herstellerbezeichnung der Abschottung,
  2. die Nummer des abP und das Datum seiner Erteilung,
  3. die Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN 4102-11:1985-12,
  4. den Namen des Errichters der Abschottung und
  5. den Monat/das Jahr der Errichtung 

Das entsprechend beschriftete Schild ist fest jeweils neben der Abschottung an der Wand bzw. Decke zu befestigen.

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