Kennzeichnungspflicht für abP-Rohrabschottungen
Die Arbeitsgemeinschaft der Brandschutzlaboratorien Deutscher Materialprüfanstalten (ABM) hat weithin unbemerkt entschieden, dass künftig in die allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (abP) über Rohrabschottungen ein neuer Passus aufgenommen wird, über den – anders als bisher – eine Kennzeichnungspflicht für den Verarbeiter beim Einbau abP-pflichtiger Rohrabschottungen besteht.
Auf vertraglicher Basis hatten viele TGA-Planer bzw. Bauherren solche Kennzeichnungen bereits in der Vergangenheit in ihren Ausschreibungen berücksichtigt, sodass beispielsweise Rockwool seit Langem spezifische Kennzeichnungsschilder für Conlit-Abschottungen nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung (abZ) bzw. allgemeiner Bauartgenehmigung (aBG), aber auch für die Abschottungen nach abP anbietet.
Die neue aBG-Kennzeichnung muss die folgenden Angaben enthalten und dauerhaft lesbar sein:
- die Herstellerbezeichnung der Abschottung,
- die Nummer des abP und das Datum seiner Erteilung,
- die Feuerwiderstandsklasse gemäß DIN 4102-11:1985-12,
- den Namen des Errichters der Abschottung und
- den Monat/das Jahr der Errichtung
Das entsprechend beschriftete Schild ist fest jeweils neben der Abschottung an der Wand bzw. Decke zu befestigen.