Dem Ärger vorbeugen: Tipps gegen Baulärm
Viele Menschen fühlen sich von lärmintensiven Baumaschinen und -geräten belästigt. Die Konsequenz: Beschwerden oder sogar Anzeigen wegen Lärmbelästigung. Doch Baulärm ist zu bestimmten Zeiten erlaubt – und lässt sich mit geeigneten Maßnahmen verringern.
Wann darf Baulärm sein?
Allgemein fällt unter Baulärm der durch gewerbliche Bauarbeiten verursachte Lärm. Dazu zählt auch Lärm, der durch Bauarbeiten in der Wohnung entsteht, wenn diese von einer Firma ausgeführt werden. Heimwerkertätigkeiten oder der sogenannte Nachbarschaftslärm, der durch Bohren oder Rasenmähen verursacht wird, fallen nicht in diese Kategorie.
Wann es beim Baulärm tatsächlich zu einer Lärmbelästigung kommt, regelt die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm). Sie gibt neben bestimmten Richtwerten auch das Verfahren zur Ermittlung des Schallpegels vor.
Laut der AVV Baulärm müssen Baustellenbetreiber Nachtzeiten einhalten. Diese fallen an Werktagen (auch samstags) in die Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr. Jedoch dürfen auch in den Ruhezeiten gewisse Tätigkeiten ausgeführt werden. Unterschreiten bestimmte Baumaschinen und -geräte den gesetzlich geregelten Geräuschpegel für die jeweilige Zeit und den Ort, dürfen sie zum Einsatz kommen. Welche Geräte und Maschinen das sind, findet sich in der 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Wie lässt sich Baulärm gering halten?
Um den Ärger mit Anwohnern vorzugreifen empfiehlt es sich, bereits vor der Bauzeit einen Emissionsplan zu erstellen, in dem die einzelnen Bauabläufe samt Geräuschkulisse ermittelt sind. Das Umweltbundesamt empfiehlt, schon während der Bauvorbereitung Lärmschutzaspekte zu berücksichtigen und schlägt folgende Maßnahmen für verringerte Lärmbelastung vor:
- Frühzeitige Zusammenarbeit aller am Bau Beteiligten in Fragen der Baulärmbekämpfung
- Berücksichtigung der Lärmschutzauflagen in Ausschreibung und Angebot
- Einsatz von fortschrittlichen lärmarmen Bauverfahren und –maschinen
- Berücksichtigung des Immissionsrichtwertes für das betroffene Gebiet bei der Gestaltung des Bauablaufes
- Zusammenlegen lärmintensiver Arbeiten mit anschließenden ausreichend langen Lärmpausen
- Information der Nachbarschaft und der Aufsichtsbehörden über unvermeidbaren, ungewöhnlich hohen Lärm
- Einsatz von lärmarmen Baumaschinen in besonders schutzbedürftigen Gebieten und bei nächtlichem Betrieb