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Wärmepumpe: Mindestabstand zum Nachbarn sind nicht immer Pflicht

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Beim Aufstellen einer Luftwärmepumpe müssen Hausbesitzer Rücksicht auf die Nachbarschaft nehmen. So ist bauordnungsrechtlich ein Abstand von mindestens drei Metern einzuhalten. Doch das gilt nicht in allen Bundesländern, wie drei unterschiedliche Urteile über den Mindestabstand bei Wärmepumpen zeigen.

Urteil aus Nürnberg: Die Wärmepumpe muss weg

So entschieden die Richter am Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg am 30. Januar 2017, dass eine Eigenheimbesitzerin ihre Wärmepumpe wieder entfernen muss. Im vorliegenden Fall hatte der Abstand zum Nachbargrundstück nur zwei Meter betragen, der Mindestabstand wurde also nicht eingehalten. Die Nachbarn störten sich an dem durch das Gerät verursachten Lärm. 

Lesen Sie dazu auch: Schallschutz bei Wärmepumpen: Grenzwerte und Berechnungsgrundlagen

Bauordnungsrechtlich sei eine Abstandsfläche von mindestens drei Meter einzuhalten. Hierbei komme es "nicht auf die Dimension der Anlage selbst, sondern auf die Imissionen an, die sie generell verursache. Unabhängig vom Ausmaß der Geräusche, welche von der Wärmepumpe ausgehen, seien diese jedenfalls geeignet, den Nachbarfrieden zu gefährden. Dieser solle gerade durch die Vorschriften über die Abstandsflächen geschützt werden. Dass es grundsätzlich zu einer Geräuscheinwirkung auf das Nachbargrundstück kommt, stehe aufgrund eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens fest."

Urteil aus München: Die Luft-Wärmepumpe darf bleiben

Das OLG München hat am 11. April 2018 genau gegenteilig zu den Nürnberger Kollegen geurteilt. Die Luft-Wärmepumpe, die im Abstand von weniger als drei Metern in einer Hütte aufgestellt hatte, muss nicht entfernt werden.

Der Nachbar des Wärmepumpenbetreibers hatte geklagt, da die von dem Gerät erzeugten Geräusche eine "gebäudeähnliche Wirkung" hätten. Als nicht privilegiertes Gebäude dürfe sie daher nicht innerhalb der Abstandsfläche von drei Metern erreichtet werden. In der ersten Instanz urteilte das Landgericht Traunstein den Wärmepumpenbesitzer denn auch zur Beseitigung derselben.

Erst die Berufung war erfolgreich. Die Richter des OLG München entschieden, dass es keinen Beseitigungsanspruch gebe. Zwar befinde sich die Wärmepumpe in dem grundsätzlich freizuhaltenden Bereich, da sie weniger als drei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt sei. Im konkreten Fall war das Gerät jedoch eingehaust. Diese Holzhütte ist jedoch nach Art. 6 Abs. 9 S. 1 BayBO aufgrund ihrer Größe privilegiert. Daher muss sie keine Abstandsflächen einhalten.

Urteil aus Mainz: Mindestabstand ist irrelevant

Ebenfalls gegen die Entfernung einer Wärmepumpe entschieden die Richter des Verwaltungsgerichts Mainz am 30.09.2020  - allerdings aus einem anderen Grund. Luft-Wärmepumpen müssen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz keinen Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten. Das betreffe nur Gebäude oder bauliche Anlagen, "von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen". Auf eine Luft-Wärmepumpe treffe das aufgrund der geringen Größe nicht zu.

Ein Bauherr hatte geklagt, nachdem die Bauaufsichtsbehörde gefordert hatte, dass dieser seine in einer Entfernung von 1,80 Metern zum Nachbargrundstück befindliche Luft-Wärmepumpe versetzen sollte. Der Mindestabstand von drei Metern sei nicht eingehalten. Ein Widerspruch blieb erfolglos. Der Bauherr machte geltend, dass außerhalb von Gebäuden installierte Luft-Wärmepumpen nicht den Abstandsflächenregelungen unterlägen.

Das Verwaltungsgericht sah die Sachlage genauso und hob die Bescheide über die Aufforderung zur Versetzung der Anlage auf. Das Ziel, Grundstücksnachbarn vor Lärm zu schützen, werde von den Abstandsregeln nur untergeordnet, nicht aber abschließend gewährleistet. Für Geräuschimmissionen würden in erster Linie entsprechende immissionsschutzrechtliche Vorschriften zuständig sein.

Die Richter verneinten eine "gebäudegleiche Wirkung" der Luft-Wärmepumpe. Doch selbst wenn eine solche Wirkung von ihr ausginge, könnten keine drei Meter Abstand verlangt werden. Denn die Landesbauordnung Rheinland-Pfalz lasse gebäudegleiche Anlagen ohne Abstand zu, wenn sowohl Brandschutz als auch die Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet sind. (Az.: 3 K 750/19)

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