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5 Fehler bei der Einbindung wasserführender Öfen

Jürgen Wendnagel
Inhalt

1. Kaminöfen: Kein baurechtlicher Nachweis vorhanden

Welche Einzelfeuerstätte für feste Brennstoffe darf mit welchem zusätzlichen Wasserwärmeübertrager kombiniert werden? Aus baurechtlicher Sicht handelt es sich bei Feuerstätten und Wasserwärmeübertragern um Bauprodukte. Gemäß den Landesbauordnungen müssen Bauprodukte über einen allgemeinen baurechtlichen Nachweis verfügen. Dies ist bei Einzelfeuerstätten z. B. das CE-Zeichen in Verbindung mit einer Typprüfung nach DIN EN 13 229 für Heiz- und Kamineinsätze oder nach DIN EN 13 240 für Raumheizer. Ohne diesen baurechtlichen allgemeinen Nachweis dürfen derartige Produkte in Deutschland weder aufgestellt noch betrieben werden.

2. Unzulässige Produkt-Kombination

Erfolgt eine Kombination von Feuerstätten mit einem separaten Wasserwärmeübertrager (WWÜ), dann muss aus einem der baurechtlichen Nachweise hervorgehen, dass die beiden Bauprodukte zusammen betrieben werden dürfen. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist die Kombination nicht zulässig. In der Praxis wird dieses Thema häufig nicht beachtet. Als Konsequenz ergibt sich daraus, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Feuerstätte bzw. die Anlage aus baurechtlicher Sicht nicht bescheinigen kann.

3. Überhitzung im Aufstellraum

Bei Einzelraumfeuerungsanlagen handelt es sich in der Regel um Ergänzungsheizungen, sofern mit dem Auftraggeber vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Das bedeutet, dass sie betrieben werden können, aber nicht müssen, um den zu beheizen. In diesem Fall spielt eine strenge Auslegung nach Raumheizlast, z. B. nach DIN EN 12831, normalerweise keine Rolle bei der Festlegung der Nennwärmeleistung für die Einzelraumfeuerungsanlage.

Wichtig zu beachten ist jedoch, dass die von der Einzelraumfeuerungsanlage an den Aufstellraum abgegebene Wärmemenge einigermaßen mit der notwendigen Heizlast des Aufstellraums korreliert. Übersteigt die abgegebene Wärmemenge deutlich den Heizwärmebedarf des Aufstellraums, kommt es in der Folge zu Überhitzung und damit zu einem Komfort- und ggf. Energieverlust.

4. Pufferspeicher falsch dimensioniert

Oft wird die wasserführende Feuerungsanlage von einem des Ofen- und Luftheizungsbauer montiert, während der Heizungsfachhandwerker die Einbindung ins Zentralheizsystem übernimmt. In diesem Fall ist es zwingend erforderlich, dass sich die beiden Gewerke abstimmen: mit Blick auf die Auswahl, Größe und Art des Pufferspeichers.

Neben der reinen Heiz- und Wasserleistung spielt dabei die Art und Weise der Nutzung der Einzelraumfeuerungsanlage eine wesentliche Rolle. Denn diese hat erhebliche Auswirkungen auf das erforderliche Pufferspeichervolumen. Aus diesem Grund ist vorab mit dem Auftraggeber zu klären, auf welche Weise und wie häufig dieser die Feuerstätte nutzen möchte: z. B. in Form von einer oder mehreren Brennstoff-Auflagen pro Tag oder nur gelegentlich am Wochenende.

5. Unzulässige Inbetriebnahme

Wenn der wasserseitige Anschluss nicht durch den Ofen- und Luftheizungsbauer erfolgt, so darf dieser die Feuerstätte nicht in Betrieb nehmen, falls sicherheitstechnische Bedenken bestehen. Das bedeutet, der Ofen- und Luftheizungsbauer muss sich vor Inbetriebnahme der Feuerstätte davon überzeugen, dass diese richtig angeschlossen ist. Also ob z. B. Sicherheitsventil und TAS in der notwendigen Ausführung und an der richtigen Stelle installiert sind.

Zu prüfen ist aber auch, ob z. B. innerhalb der Heizkammer das richtige Rohrmaterial und die passenden Verbindungen verbaut worden sind. Die Überprüfungspflicht gilt auch für alle vom Hersteller vorgegebenen Anforderungen.

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