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Mischinstallationen nach DIBt-Prüfvorschrift: Wie eng ist die Auslegung?

Jörg Stette
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Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat in seinem Newsletter 02/2012 eine neue Prüfvorschrift für Metallrohre mit Anschluss von Kunststoffrohrleitungen (Bild 1 in der Bildergalerie) veröffentlicht und des Weiteren bestimmt, dass hierfür nur noch allgemeine Bauartgenehmigungen (aBG) erstellt werden dürfen:

„Für Metallrohre, die durch feuerwiderstandsfähige Bauteile geführt werden und an die ein- oder beidseitig des feuerwiderstandsfähigen Bauteils Kunststoffrohre angeschlossen werden, dürfen ab dem 01.01.2013 keine allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse (mehr) erteilt werden. Der Verwendbarkeitsnachweis für klassifizierte Abschottungen solcher Mischinstallationen ist dann eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung. Die Prüfung für Abschottungen an Systemen aus Metall- und Kunststoffrohren ist gemäß der Anlage 1 durchzuführen“ [1]. Die zitierte Anlage 1 zeigen Bild 2 und 3.

Die Tatsache, dass es für diese Art der Ausführung ab April 2012 eine Prüfvorschrift gibt, hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass verschiedene Hersteller komplexer Systeme Prüfungen durchgeführt haben, die im zweiten Schritt als allgemeine Bauartgenehmigung (aBG) durch das DIBt bestätigt wurden.

Des Weiteren hat diese neue Prüfvorschrift dazu geführt, dass häufig – aber fälschlicherweise – die Meinung vertreten wird, dass für Metallrohre mit Anschluss von Kunststoffrohrleitungen nun nur noch Lösungen nach dem Prüfbeispiel ([1, Anlage 1]) zulässig sind und bereits bestehende Lösungen, zum Beispiel das Weiterführen eines Abgangs mit nicht brennbarem Rohr und Übergang auf brennbar nach 1 m Leitungslänge oder das Anbringen von Brandschutzmanschetten, nicht mehr möglich bzw. zugelassen sind. Es haben jedoch sämtliche bis dahin zugelassenen Ausführungen ihre Gültigkeit behalten.

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