Jeder zweite Bauherr erlebt Pfusch am Bau
„Oft liegen die Mängel in der Bauausführung, aber auch in den Bereichen Planung, Koordination und Bauüberwachung“, sagt BSB-Geschäftsführer Florian Becker. Einen Anspruch auf Mangelbeseitigung haben Bauherren immer, wenn die Leistung nicht vertragsgemäß ist – ein Umstand, den 34 Prozent der Befragten beklagen. Des Weiteren muss die Bauausführung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Die Schwierigkeiten ziehen sich häufig bis zum Ende des Bauvorhabens. Bei 20 Prozent der Bauherren kam es zu Problemen bei der Abnahme, z. B. weil vorhandene Mängel nicht beseitigt wurden. Werden die Mängel nicht rechtzeitig erkannt und Folgeschäden erst nach der Abnahme oder im schlimmsten Fall nach der Gewährleistung bemerkt, können Bauherren schnell auf den Schadenskosten sitzen bleiben.
Bei "Bausachverständigen" genau hinsehen
Am besten können Verbraucher den Baufortschritt mit einer unabhängigen Baubegleitung kontrollieren. Ein externer Sachverständiger prüft dabei zu einzelnen Abschnitten die Bauausführung auf Mängel. Doch "Bausachverständiger" ist kein geschützter Begriff. Verbraucher können deshalb im Angebotsdschungel schnell den Überblick verlieren.
„Qualitätskontrollen, die das Bauunternehmen gleich mit verkauft, sind nicht unbedingt die erste Wahl. Auch einige scheinbar seriöse Angebote von Onlineportalen stehen in Verbindung mit Bauunternehmen und Vertriebsfirmen. Die Prüfer haben nicht die Unabhängigkeit, die der Bauherr erwarten sollte“, sagt Becker. „Eine gute Baubegleitung zeichnet sich durch die wirtschaftliche Unabhängigkeit von den Bauausführenden und einer nachgewiesenen Qualifikation des Sachverständigen aus.“
Corona darf kein Grund für Verzögerungen sein
Neben Baumängeln beklagen viele Bauherren Bauzeitverzögerungen. Bei 23 Prozent der Befragten verspätete sich die Fertigstellung. Bauherren sollten in diesem Fall ihre Schadensersatzansprüche prüfen. Becker empfiehlt Verbrauchern, die Begründung der Verzögerung gründlich zu hinterfragen – am besten mithilfe eines Fachanwalts, so Becker: „Aktuell einfach auf Corona zu verweisen, ist als Begründung z. B. zu wenig. Wenn der Bauunternehmer einen Zeitverzug zu verantworten hat, muss er den entstandenen Verzugsschaden auszugleichen.“ Diese finanziellen Schäden können zum Beispiel doppelte Wohnkosten sein, die durch einen verzögerten Umzug entstehen.