Gesetze, Verordnungen & Co: Das sind die wichtigsten Änderungen 2021
Auch für die Wirtschaft gelten im nächsten Jahr neue oder überarbeitete Gesetze, Normen und Verordnungen. Vieles wird modifiziert, aber auch grundsätzlich Neues ist zu erwarten.
Neue Grenzwerte bei der Kfz-Steuer
Der Aufschlag auf die Kraftfahrzeug-Steuer für große Neufahrzeuge mit hohem Benzinverbrauch wird erhöht. Stößt das Gefährt mehr als die vorgesehenen 195 Gramm CO2 je Kilometer aus, zahlt der Halter künftig einen Steueraufschlag in doppelter Höhe. Bleibt der Neuwagen unter 95 Gramm, wird er hingegen steuerlich begünstigt. Handwerksbetriebe verwenden oft leichte Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen, diese werden in Zukunft nach den für größere Nutzfahrzeuge bereits geltenden Bestimmungen versteuert.
Neueinstufung bei der Autoversicherung
Der ein oder andere Fahrzeugbesitzer zahlt ab 2021 mehr für die Pkw-Haftpflicht, für manche senkt sich die Prämie. Denn neue Typenklassen führen zu Änderungen bei den Einstufungen. Etwa 6,1 Millionen Versicherte müssen im Vergleich mit dem Vorjahr tiefer in die Tasche greifen, 4,6 Millionen freuen sich über Nachlässe. Die meisten Verkehrsteilnehmer, nämlich 30,6 Millionen, bleiben in der bisherigen Typklasse.
Die Mehrwertsteuer: Zurück auf 19 Prozent
Während des zweiten Halbjahrs konnten sich die Verbraucher mehr leisten, denn die Mehrwert- oder Umsatzsteuer wurde vorübergehend gesenkt. Ab Januar gelten aber wieder die bekannten Sätze. Auch Handwerksbetriebe berechnen dann erneut 19 Prozent statt 16 und sieben anstelle der aktuellen fünf Prozent.
Freibetrag bei der Einkommenssteuer steigt leicht
Der Grundfreibetrag bei der Steuerfestsetzung befreit niedrige Einkommen von Abgaben an das Finanzamt. Bisher zeigte der Fiskus bei einem Jahresverdienst von 9.408 Euro kein Interesse, ab Januar bleibt er sogar bei 9.696 Euro noch gelassen. Zusammenveranlagte zahlen erst ab dem doppelten Einkommen ans Finanzamt, nämlich bei mehr als 19.392 Euro.
Kindergeld, Entlastungsbetrag und Kinderfreibetrag In nächsten Jahr gibt es auch Änderungen beim Kindergeld. 219 Euro zahlt die Staatskasse für den ersten Sprössling und auch für den zweiten, für den dritten Nachwuchs sind es 225 Euro, und ab dem vierten sogar jeweils 250 Euro.
Der Kinderfreibetrag bei der Steuer erhöht sich für die Besserverdienenden. Konnten Eltern 2020 noch den Kinderfreibetrag mit 7.812 Euro absetzen, zahlen sie nun von 8.383 Euro keine Abgaben.
Echte Alleinerziehende erhalten seit 2020 einen Entlastungsbetrag von 4 008 Euro. Wegen der Pandemie soll dies auch noch im Jahr 2021 so bleiben.
Die Grundrente für Geringverdiener
Ab dem 1. Januar soll die Grundrente in Kraft treten. Das Kabinett hat einen Gesetzentwurf erarbeitet, nach dem in Kürze alle Rentner zusätzlich zu den erarbeiteten Ansprüche den vollen Zuschlag erhalten. Dies gilt allerdings nur, wenn sie Versicherungszeiten mit einer Dauer von insgesamt 35 Jahren nachweisen können. Angerechnet werden Zeiten der Beschäftigung, der Kindererziehung und der Pflege.
Wer wenigstens 33 Jahre lang eingezahlt hat, kann den verminderten Zuschlag in Anspruch nehmen. Unerheblich bleibt, ob jemand Vollzeit oder nur in Teilzeit arbeiten konnte. Die Grundrente wird aber nur dem bewilligt, dessen Entgeltpunkte bei der Rentenkasse unterdurchschnittlich sind. Bei ganz geringen Einzahlungen soll laut Gesetzentwurf die aufgestockte Rente keine Option sein. Damit sind Mini-Jobber von den Zusatzleistungen ausgenommen.
Der Mindestlohn: Anhebung im Januar und im Juli
Mit dem 1. Januar 2021 steigt der Mindestlohn auf 9,50 Euro pro Stunde. Im folgenden Juli sind es dann 9,60. Auch die monatliche Mindestausbildungsvergütung wird erhöht, und zwar auf 550 Euro ab Januar.
Auch das Insolvenzrecht wird reformiert
Ein weiterer Gesetzentwurf der Bundesregierung befasst sich mit dem Insolvenzrecht. Die Reform sieht vor, dass ein angeschlagenes Unternehme auch saniert werden kann, ohne dass nach dem Insolvenzrecht verfahren wird. Infrage kommen aber nur Betriebe, die noch zahlungsfähig sind. Ab dem 1. Januar soll das neue Gesetz gelten. Die durch die Corona-Krise veranlasste Aussetzung der Antragspflicht bei Insolvenzen gilt 2021 ebenfalls nicht mehr.
Werkverträge in Schlachtereien
Durch die Vorgänge in der Fleischindustrie sollte es zu einem Verbot der Werkverträge in der Branche kommen. Ab dem 1. Januar wird nun das entsprechende Arbeitsschutzkontrollgesetz wirksam, das den Schutz der Arbeitnehmer verbessert. Die Koalition will zusätzlich drei Monate später die Leiharbeit verbieten, so der Beschluss des Kabinetts. Allerdings sind Ausnahmen durch das Fleischgesetz bereits eingeplant, Betriebe mit weniger als 49 Mitarbeitern sollen demnach von den Bestimmungen ausgenommen sein. Der Bundestag und der Bundesrat müssen noch zustimmen.
Plastikteller und Wattestäbchen
In Brüssel wurde bereits 2018 beschlossen, bestimmte Produkte aus Kunststoff ab dem Sommer 2021 zu verbieten. Betroffen sind Einwegprodukte, für die gute Alternativen bekannt sind. Unter die beabsichtigten Regelungen fallen Wattestäbchen, Plastikteller und -besteck, Rührstäbchen für Getränke, Styroporbehälter und -becher für das Essen zum Mitnehmen und Luftballonstäbe. Zudem sind Kunststoffprodukte auf der Liste, die durch Oxidation in winzige Partikel zerfallen. Die Missachtung des Verbots gilt als Ordnungswidrigkeit.
Die Arbeitsunfähigkeit elektronisch melden
Bei einer Erkrankung muss der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Aktuell geschieht dies noch „analog“, der Arzt stellt den „gelben Schein“ aus und der Patient trägt selbigen zu seinem Arbeitgeber. Durchschläge gehen an die Krankenkasse und in die Unterlagen des Erkrankten. Nach und nach ersetzt ein elektronisches Meldeverfahren ab 2021 den aufwendigen Papierweg.
In Zukunft erhält die Kasse die Unfähigkeits-Bescheinigung durch den Arzt auf elektronischem Weg. Der Arbeitgeber ruft wiederum online bei der Krankenversicherung die nötigen Informationen ab, etwa die Dauer der Erkrankung und das Auslaufen der Entgeltfortzahlung.
Der Abruf durch den Unternehmer soll aber bereits 2022 entfallen. Die Krankenkasse übermittelt dann die vom Arzt erhaltenen Daten direkt an den Arbeitgeber. Allerdings erhält der Arbeitnehmer auch noch 2022 auf Wunsch die AU in der herkömmlichen Form.
Die EEG-Novelle tritt in Kraft
Die Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sieht 56 Prozent treibhausgasneutralen Strom für das Jahr 2030 vor, bis 2050 soll den aktualisierten Normen gemäß die völlige Neutralität erreicht sein. Jährlich will die Bundesregierung in Zukunft Ausbauziele definieren. Die EEG-Umlage soll bis 2021 6,5 Cent pro Kilowattstunde betragen, 2022 werden es 6,0 Cent. Bundesrat und Bundestag müssen noch zustimmen.
Der Solarstrom soll weitere Anteile an der Versorgung erhalten. Nach einem Entwurf des Wirtschaftsministeriums soll ab dem 1.Januar 2021 festgelegt werden, dass die Leistung von Anlagen auf größeren Gebäuden von den 2021 erreichten 2,1 Gigawatt gesteigert werden soll. 2,8 Gigawatt sollen bis 2028 möglich sein.
Heizen, Beleuchten, Klimatisieren: Wohngebäude und Klimaziele
Kleinere Solaranlagen fallen 2021 nicht mehr unter die EEG-Förderung. Die Betreiber dieser Anlagen können aber ihren erzeugten Strom noch bis 2027 dem Netzbetreiber anbieten. Sie erhalten dafür den um die Vermarktungskosten geminderten Marktwert des erzeugten Stroms. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) führt diverse geltende Vorgaben und Gesetze für Neubauten zusammen. Im Jahr 2019 verabschiedet, gilt das Gesetz ab 2021 auch für das privat errichtete neue Wohnhaus.
Das Wettbewerbsrecht und der faire Datenzugang
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erfährt seine zehnte Novelle. Die Bundesregierung will den Wettbewerb und die Fairness auf dem umkämpften Markt der Daten verbessern. Die in der Marktwirtschaft geltenden Regeln werden an die weiter fortschreitende Digitalisierung angepasst, so das Wirtschaftsministerium. Handwerksbetriebe profitieren von den modifizierten Regelungen. So können Kfz-Betriebe künftig ihren Kunden die vorausschauende Wartung anbieten.