Neue Tachographenverordnung: Das gilt jetzt für Handwerker
Mit den Anfang Juli beschlossenen, neuen Regelungen für den Straßenverkehr will die EU gegen Praktiken vorgehen, die den Gütertransport gefährlicher machen. Immer wieder kam es in der Vergangenheit zu Problemen, weil Fahrer übermüdet am Steuer saßen. Kontrollgeräte wurden manipuliert, Briefkastenfirmen vornehmlich in Osteuropa unterhalten.
Der Fahrtenschreiber und die Bestimmungen für Handwerker
Grundsätzlich geht es um die Tachographen in gewerblichen Fahrzeugen. In Verbindung mit dem Fahrtenschreiber wird eine Fahrerkarte verwendet. Diese personengebundene Checkkarte, ausgestattet mit einem Speicherchip, soll gewährleisten, dass die Fahrer ihre Ruhezeiten einhalten. Der Gesetzgeber hofft, die Unfallbeteiligung der LKW-Fahrer im Straßenverkehr zu reduzieren. Das Arbeitszeitgesetz sowie die EU-Verordnung 561/2006 verpflichten die Fahrer, ihre täglichen elf Stunden Ruhezeit einzuhalten. Mit Hilfe des Fahrtenschreibers oder Tachographen sollen diese Bestimmungen überwacht und durchgesetzt werden.
Allerdings erhebt sich die Frage, ob ein solcher Fahrtenschreiber überhaupt Pflicht ist, obwohl immer wieder Ausnahmen für Handwerker festgelegt wurden. Und tatsächlich, im Berufskraftfahrer- Qualifikationsgesetz (BKrFQG) ist die Nutzung von Fahrtenschreiber und Fahrerkarte nicht geregelt. In der EU gilt stattdessen die Verordnung mit der Nummer 165/2014.
Eingebettet in verkehrspolitische Überlegungen
Markus Ferber, der verkehrspolitische Sprecher der Europagruppe der CSU, hebt die wichtigsten Punkte der Verordnung hervor. Das Gesetzespaket soll international den fairen Wettbewerb fördern, die Straßen sicherer machen und die Arbeitsbedingungen der Fahrer verbessern. Dabei sollen für Handwerker und den Mittelstand allerdings keine zusätzlichen Belastungen durch die Tachographenpflicht entstehen.
Fahrtenschreiber bereits seit 2006 Pflicht
Liest man in den Bestimmungen nach, können die neuen Regelungen der Lenk- und Ruhezeiten und ihre Kontrolle mit Hilfe digitaler Tachographen aber durchaus auch handwerkliche Betriebe betreffen. Bereits seit dem 1.5.2006 galt in der EU, dass neu zugelassene Fahrzeuge, die auf mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht kamen, mit einem digitalen Tachographen ausgerüstet sein mussten. Allerdings galten seit jeher diverse Ausnahmeregelungen, die für den überwiegenden Teil der Transporte im Handwerk weiter anzuwenden sind. Grundsätzlich sollte aber stets jeder Einzelfall einer gründlichen Prüfung unterzogen werden.
Nicht nur bei Kontrollen kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen EU- und bundesdeutschem Recht. Denn für die Lenk- und Ruhezeiten bezieht sich das europäische Gesetze auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen, während die deutschen Bestimmungen von Fahrzeugen mit 2,8 bis maximal 3,5 Tonnen ausgehen. In beiden Fällen gelten strenge Regelungen, die Nachweise für Lenk- und Ruhezeiten verlangen. Hauptsächlich sind die Kontrollregelungen zwar für die Sicherheit im Güter- und Personenfernverkehr gedacht. Einige enge Ausnahmeregelungen führen aber dazu, dass Handwerker in vielen Fällen ebenfalls von den Nachweispflichten betroffen sind.
Aufzeichnungspflicht trotz überwiegender Kurzstrecke
Im normalen Arbeitsumfeld ist das Einhalten der Vorgaben für die Lenk- und Ruhezeiten überwiegend kein Problem für das Handwerk. Denn Fahrten zum Arbeitsort, zur Baustelle oder zu Kunden dauern maximal wenige Stunden und sind nur ein relativ kleiner Teil der täglichen Arbeitszeit.
Zahlreiche Handwerker sind aber dennoch dazu gezwungen, die Dauer von Fahrten und Ruhezeiten mit Aufzeichnungen zu belegen. Dadurch entsteht ein erheblicher Aufwand in Form von Kosten für die Tachographen. Wird auf die digitalen Dokumentationen allerdings verzichtet, drohen empfindliche Bußgelder.
So erwartet einen Fahrer, der seine Fahrerkarte nicht mitführt und die Kontrolle dadurch unmöglich macht, ein Bußgeld von 250 Euro. Das Überschreiten der Ruhezeit von bis zu einer Stunde wird mit 30 Euro berechnet. Kommen bis zu drei Stunden zusammen, kostet die angefangene Stunde den Fahrer 30 Euro, der Fabrikant hat allerdings 90 Euro an die Staatskasse zu entrichten. Über drei Stunden verdoppeln sich die Tarife, nun sind es bereits 60 Euro für den Beschäftigten und 180 Euro auf Unternehmerseite.
Die Handwerkerausnahmen
Handwerksbetriebe verfügen meist über Fahrzeuge, mit denen sie Material befördern, Maschinen und sonstige Ausrüstung, die der Beschäftigte bei der Ausübung seines Berufs benötigt. Außerdem ist das Führen des Fahrzeugs nicht die hauptsächliche Tätigkeit des Mitarbeiters. Unterschiedliche Ausnahmen sind deshalb in Abhängigkeit von der Gewichtsklasse der Fahrzeuge erlassen worden. Die Gesetzeslage kann als unübersichtlich gelten, denn in den vergangenen Jahren wurden einige Änderungen vorgenommen. Leider hat die Öffentlichkeit von der jeweils aktuellen Rechtslage nicht immer vollständig Kenntnis genommen.
Der nationale Regelungsbereich
In diesem Gewichtsbereich wurden für das Handwerk deutliche Verbesserung geschaffen. Die 50 km-Grenze wurde gestrichen, Auslieferungsfahrten hingegen mit einbezogen. Im Vergleich mit der alten Rechtslage haben sich seit dem Jahr 2008 deutliche Erleichterungen ergeben.
Das EU-Recht
Auf der nationalen Ebene konnte die Handwerkerschaft in den vergangenen Jahren den Dialog mit dem Verkehrsministerium aufrechterhalten. Ergebnis sind Verbesserungen für die Umsetzung der EU-Regelungen im Gewichtsbereich über 3,5 Tonnen. Unter die Ausnahmeregelungen fallen zusätzlich zum Transport von Material zur Eigenverwendung auch Auslieferungsfahrten in einem Umkreis von bis zu 100 km. Bis zum 2.5.2015 galten auch hier 50 km als Obergrenze.
Dabei ist zu beachten, dass das Lenken eines Fahrzeugs für den Beschäftigten nicht seine Hauptbeschäftigung sein darf. Außerdem muss die 7,5 Tonnen-Regel für die zulässige Gesamtmasse beachtet werden. Der Radius wird ausgehend vom Sitz des Unternehmens gemessen. Bis 2019 galt die Gemeindegrenze als Startpunkt der Fahrten.
Weitere Forderungen zur Reform der Tachographenregelung auf EU-Ebene
Aber auch die gegenwärtige Rechtslage kann das Handwerk nicht in vollem Umfang zufrieden stellen. Immer wieder werden Stimmen laut, die den Radius auf 150 km erweitern wollen und für die Streichung der 7,5 Tonnen-Grenze plädieren. Auch Einzelausnahmen für nur selten durchgeführte Fahrten werden gefordert.
Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die ein Gesamtgewicht von 7,5 Tonnen nicht überschreiten, sind also von der aktuellen Tacho-Pflicht ausgenommen. Sie dürfen Material, Maschinen und Ausrüstung bis zu 100 km weit befördern. EU-Politiker bestätigen, dass auch dem Werkverkehr bei weniger als 3,5 Tonnen die Dokumentation per Fahrtenschreiber erlassen werden soll. In diese Kategorie fällt unter anderem der Bäcker, der seine Backwaren ausfährt.
Ebenso sind Ausnahmen im Baugewerbe vorgesehen. Fahrzeuge in dieser Branche fallen nicht unter die Regelung, solange sie 44 Tonnen nicht überschreiten und sich nur bis zu 100 km vom Firmensitz entfernen.
Weitere Ausnahmen für das Baugewerbe
Erfreut zeigte sich die Bauindustrie ob der verabschiedeten Verordnung. In Grenzregionen entstehe oft besonderer Bedarf bei den Unternehmen, und dem sei nun Rechnung getragen worden. Denn die Befreiung gelte nun auch für Fahrzeuge oder Gespanne von 2,5 Tonnen, so ein Vertreter des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie.
Ebenso befreit sind Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die Baumaschinen befördern. Auch hier gilt jedoch die 100 km-Grenze (ab Unternehmenssitz). Gleiches gilt für Fahrzeuge, die Transportbeton anliefern.
Kritikpunkte bleiben bestehen
Enttäuschung herrscht allerdings vorwenn es um weitere einzelne Maßnahmen geht. Der CSU-Politiker Markus Ferber konnte die Durchsetzung der Ausweitung auf 150 km zwar im Parlament zunächst als Erfolg verbuchen. Die Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit wollten den Vorschlag aber nicht umsetzen.
Vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wurde die Einigung zwar begrüßt. Jedoch wurde mit Bedauern aufgenommen, dass die Ausnahmen für Handwerksbetriebe nicht umfassender festgeschrieben sind. Denn nach wie vor bedeuten die Regelungen im Zusammenhang mit den Tachographen ungerechtfertigte Belastungen für die Betriebe. Das zeigt sich besonders auf bürokratischer Ebene und im finanziellen Bereich. Der ZDH hätte die Handwerkerausnahme ebenfalls gerne auf 150 km ausgeweitet.
Die weitere Entwicklung
Im Verlauf der Jahre 2020 bis 2026 treten die neuen Regelungen nach und nach in Kraft. Die Novellierung der Tachographenpflicht sei, so Ferber, nur ein geringer Teil eines umfassenden Straßenverkehrspakets. Besonders die Logistikbranche hat erhebliche Änderungen zu erwarten. In Kraft treten die neuen Regelungen für die Lenk- und Ruhezeiten zwanzig Tage nach der Veröffentlichung, nämlich im Amtsblatt der Europäischen Union. Wahrscheinlich also noch in diesem Jahr, wie Ferber vermutet.