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Corona-Hilfen 2022: Was jetzt kommt

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Die vergangenen Jahre standen wirtschaftlich, politisch und gesundheitstechnisch im Zeichen der Coronapandemie. In kürzester Zeit hat sich COVID-19 zu einer Belastung der Gesellschaft entwickelt und die Menschheit vor immensen Herausforderungen gestellt, ein funktionierendes Leben aufrechtzuerhalten.

Nachdem die Bundesregierung neu gewählt wurde und die Arbeitstätigkeit in allen Bereichen des politischen und wirtschaftlichen Lebens aufgenommen hatte, stellten sich vor allem für Unternehmen aus dem Handwerk sowie für KMU weiterführende Fragestellungen für das Geschäftsjahr 2022.

Das Finanzministerium ist für verbindliche Aussagen der Besteuerung in den vergangenen Wochen zurückhaltend gewesen. Mittlerweile konnten jedoch wichtige Regelungen in den Bereichen Steuererleichterungen, Home Office, Corona-Förderungen sowie Förderungen für Handwerksunternehmen erzielt werden. Welche das sind, stellen wir hier vor:

Welche Home Office Regelungen sind zu erwarten?

Kaum ein Thema wird so konstruktiv diskutiert, wie die Home-Office-Pflicht und deren hiermit einhergehende Pauschale, die das Finanzministerium als Steuererleichterung in Aussicht gestellt und auch umgesetzt hat. Für die Steuererklärung im Jahr 2022 bedeutet das, dass Bürger 5 Euro je nachweisbaren Home-Office-Tag geltend machen können. Der maximale Betrag ist jedoch für das Kalenderjahr auf 600 Euro begrenzt. Ob das Home Office in den kommenden Jahren auch über das Jahr 2022 weiterhin steuerlich absetzbar ist, diskutiert der neue Finanzminister akribisch mit der Fachdelegation. Aktuell gelten die Steuererleichterungen für das Home Office als zeitlich befristet, aufgrund der COVID-19-Pandemie.

Die neue Arbeitsrealität der Gesellschaft

Zahlreiche Untersuchungen ergaben eine nachhaltige Änderung der gesellschaftlichen und vor allem arbeitsplatzbezogenen Rahmenbedingungen. Eine Reihe von Unternehmen kündigten an, dass die neue Arbeitsrealität des Home Offices auch in den kommenden Jahren bestehen wird. Zahlreiche Firmen haben bereits Bürogebäude gekündigt, da die Mitarbeiter ab jetzt dauerhaft aus dem Home Office arbeiten werden. Dieser Wandel sorgte sogar schon für einige Trendwenden in der Immobilienwirtschaft.

So verwundert es weniger, dass die Nachfrage nach Büroflächen und Bürogebäuden rückläufig ist. Pararalle der Immobilienmarkt jedoch für Co-Working-Konzepte immer offener wird. Auch ist ein Trend nach größeren Wohnflächen zu erkennen, da die Menschen aufgrund der Erfahrungen seit 2020 den Wert und die Notwendigkeit einer ausreichenden Wohnfläche erkannt haben. Der Finanzminister erkannte jedoch in den bereits getroffenen Statements an, dass vor allem Beschäftigte sich auch in den kommenden Jahren eine größere Selbstbestimmung wünschen. Man prüft und beobachtet, ob sich hieraus dauerhafte Regelungen ableiten lassen, mit der man den geänderten Rahmenbedingungen des beruflichen Alltags gerecht wird.

Neben der steuerlichen Erleichterung aufgrund der Homeoffice-Pauschale hat der Gesetzgeber auch die generelle Pauschale für Werbungskosten festgesetzt in Höhe von 1.000 Euro. Hierdurch erfahren Privatpersonen auch weiterhin eine zusätzliche Erleichterung in der Abgabepolitik.

Steuerliche Erleichterungen für das Home Office in den kommenden Jahren?

Zum aktuellen Zeitpunkt wurde zunächst erst einmal politisch anmoderiert, dass mit Ablauf des 20.03.2022 die Homeoffice-Pflicht zunächst wieder gelockert und zu einem Normalzustand zurückgekehrt wird. Hierbei ist jedoch die Frage noch zu klären, was der aktuelle Normalzustand überhaupt bedeutet. Die Pandemie ist nach wie vor nicht beendet. Immer wieder treten neue Virusvarianten auf, die einen bestehenden Impfschutz beeinträchtigen, soweit der Impfschutz überhaupt gegeben ist, da eine Impfung vorliegt. Auch im Jahr 2022 sind steuerliche Erleichterungen für das Home Office geplant. Das Finanzministerium möchte jedoch zunächst auch den Verlauf des Geschäftsjahres 2022 abwarten, um über eine weitere Notwendigkeit einer steuerlichen Erleichterung für das Home Office zu entscheiden.

Wie verhält es sich mit Steuererleichterungen für Unternehmen?

Im Zuge der Coronapandemie sorgten Bund und Länder seit 2020 für eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen, insbesondere für Handwerksunternehmen, da sie von den Einschränkungen besonders stark betroffen waren. Das Finanzministerium sieht auch für das Jahr 2022 weitere Erleichterungen vor, die nachfolgend erläutert und dargestellt werden.

Degressive Abschreibungsmethode

Galt sie viele Jahre als nicht mehr statthaft und wurde vom Finanzamt besonders stark hinterfragt oder abgelehnt, wurde die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wieder eingeführt und konnte steuerlich von den Unternehmen wieder geltend gemacht werden. Im Zuge des vierten Corona-Steuerhilfegesetzes wird eine Regelungsverlängerung auch für das Geschäftsjahr 2022 vorgenommen, sodass Unternehmen von den steuerlichen Vorteilen zur Erleichterung der wirtschaftlichen Situation profitieren können.

Alle Wirtschaftsgüter, die in dem Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2022 hergestellt werden, dürfen unternehmerisch degressiv abgeschrieben werden. Nach dem 31.12.2022 wird dieser steuerliche Sachverhalt jedoch nicht mehr möglich sein. Dann werden auch diese Wirtschaftsgüter, die abnutzbare sind und dem Anlagevermögen zuordnen sind, wieder linear abgeschrieben. Die lineare Abschreibung erfolgt dann in gleichbleibenden jährlichen Beträgen zu einer Betriebs-gewöhnlichen Nutzungsdauer. Abweichungen von diesem Konzept sind nicht mehr vorgesehen, zu einem späteren Zeitpunkt.

Die erweiterte Verlustverrechnung

Die sogenannte erweiterte Verlustrechnung wird sogar bis Ende 12/2023 verlängert werden. Als Grenzen werden hierfür jedoch für die Kalenderjahre 2022 und 2023 jeweils der Höchstbetrag von 10 Millionen Euro festgelegt. Sollte eine Zusammenveranlagung erfolgen, so greift die bindende Grenze von 20 Millionen Euro. Es erfolgt darüber hinaus eine Begrenzung des Verlustrücktrags auf dauerhafte 2 Jahre auch über das Jahr 2022 hinaus.

Investitionsfristen für IAB

Kleineren und mittleren Unternehmen ist es darüber hinaus erlaubt, für anstehende und geplante Investitionen eine steuerfreie Rücklage zu bilden, die außerhalb der Bilanz erfolgen darf. Bei diesem Betrag handelt es sich um den Investitionsabzugsbetrag, der im § 7 des Einkommenssteuergesetzes geregelt ist. Unternehmen, die beispielsweise in den folgenden drei Kalenderjahren eine Betriebsanschaffung planen, wie eine Maschine, können den Investitionsabgrenzungsbetrag als Kostenbestandteil in der Gewinnermittlung abziehen.

Der Gesetzgeber richtete hierzu einen Passus bereits im Jahre 2020 ein, sodass der IAB bis zum Anteil von bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungs- oder Herstellkosten gebildet werden darf. Das ist jedoch nur statthaft, wenn ein Gewinn von 200.000 Euro im Kalenderjahr nicht überstiegen wird.

Da aufgrund der Coronapandemie viele Unternehmen diese 3-Jahresfrist nicht einhalten konnten, wurden für die geplanten Investitionen nun steuerliche Begünstigungen vereinbart. Das bedeutet im Detail, dass diese Frist indessen zunächst bis Ende 2022 verlängert wurde. Nach dem Willen des Finanzministeriums ist jedoch eine weitere Verlängerung auf Ende 2023 zu erwarten. Unternehmen soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, die Investitionen nachzuholen, ohne eine steuerliche Benachteiligung erwarten zu müssen. Steuerliche Investitionsfristen sollen in diesem Zuge ebenso für Reinvestitionen verlängert werden.

Verlängerung der Abgabe der Steuererklärung

Unternehmen, die die Einkommenssteuererklärung durch einen Steuerberater anfertigen lassen, hatten bereits im Jahr 2020 mehr Zeit für die Abgabe, in Summe drei Monate länger. Auch die Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr 2021 wird jeweils um drei Monate verlängert. Es wird eine Erklärungsfristverlängerung für 2021 und auch 2022 geben. Die bindenden Abgabefristen werden dann auf den 30.06.2023 sowie den 30.04.2024 festgelegt.

Steuererleichterung: Bessere Verrechnung der Verluste für Unternehmen

Da es der Regierung ein dringendes Anliegen ist, in der Zeit der wirtschaftlichen Not und weltweit andauernden Pandemie die Wirtschaft zu entlasten, sieht das Finanzministerium hierfür weitere Maßnahmen zur Steuererleichterung vor, um eine höhere Liquidität der Unternehmen sicherzustellen. Firmen, die durch die Pandemie besonders stark betroffen waren, sollen durch steuerliche Erleichterungen liquider gehalten werden. Um dieses Ziel zu erreichen, können Unternehmen Verluste aus den Gewinnen der beiden Vorjahre verrechnen. Hierdurch können Einkommenssteuervorauszahlungen deutlich gemindert werden. Die erweiterte Verlustrechnung wird vorerst bis Ende 2023 verlängert. Der Höchstbetrag ist auf 10 Millionen Euro festgesetzt.

Wie verhält sich die die Corona-Förderung durch das Finanzministerium?

Aufgrund zahlreich existierender Härten und unternehmerischen Komplikationen, sah sich der Gesetzgeber bereits in den vergangenen Jahren seit 2020 dazu gezwungen eine Reihe von Förderungsmaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie ins Leben zu rufen. Einer der anfallenden Tools hierfür war der sogenannt Corona-Bonus. Im Zuge der Planung des Geschäftsjahres 2022 erfolgte durch das Finanzministerium eine weitere Förderrunde. Die relevanten Bestandteile werden nachfolgend näher erläutert.

Kranken- sowie Altenpfleger erhalten einen Corona-Bonus

Die Corona-Förderung in der Form des Corona-Bonus wird mit bis zu 3.000 Euro je Mitarbeiter in den Altenpflegeeinrichtungen sowie den Krankenhäusern ermöglicht. Dieser Betrag ist steuerfrei von den Unternehmen auszubezahlen. Als Rahmenbedingung wird lediglich festgesetzt, dass der anfallende Bonus zusätzlich zum regulären Arbeitslohn ausgeschüttet wird, als eine Form der freiwilligen Sonderzahlung. Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Betrag bis zum 31.12.2022 auszuschütten werden muss.

Für alle anderen Branchen greift nach wie vor, der Corona-Bonus in Höhe von 1.500 Euro, der seit 03/2020 ausbezahlt werden kann. Sollte das unternehmerisch noch nicht vonstattengegangen sein, haben Unternehmen die Option das noch bis zum 31.12.2022 nachzuholen. Auch hierfür gilt die Maßgabe, dass es sich bei dem Corona-Bonus um ein zusätzliches Entgelt an den Mitarbeiter handelt und nicht Teil einer regulären Lohnzahlung sein darf.

Das Kurzarbeitergeld als Zuschuss

Das Finanzministerium sieht es ebenso als vorteilhaft und sinnvoll an den Zuschuss zum anfallenden Kurzarbeitergeld, um weitere drei Monate zu verlängern. Diese Verlängerung gilt nun bis zum 31.03.2022.

Verlängerungen, die das Finanzministerium darüber hinaus vorsieht

Um Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich erfolgreich durch eine bestehende wirtschaftliche Schieflage zu manövrieren, die aus der Corona-Pandemie entstanden ist, werden folgende Instrumente der Finanzverwaltung verlängert.

  • Stundungen
  • Steuervorauszahlungen
  • Vollstreckungsaufschub

Steuererleichterung durch Steuerstundung

Unternehmen, können unter Darlegung der wirtschaftlichen Situation die anfallenden Steuerzahlungen bis zum 31.03.2022 auf maximal den 30.06.2022 stunden lassen. Ratenzahlungsoptionen sind mit Anschlussstundungen möglich. Ausführende Finanzämter sind zudem dazu angehalten, bei den Antragsprüfungen keine strengen Anforderungen zu stellen.

Steuererleichterung Vollstreckungsaufschub

Um Unternehmen vor dem Scheitern zu bewahren, ist des Weiteren ein Vollstreckungsaufschub bis 30.06.2022 eingeräumt, sollte die Steuer bis zum 31.03.2022 fällig sein. Es ist jedoch notwendig nachweisbar negative wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Konsequenzen glaubhaft darzulegen.

Steuererleichterung: Anpassung der Steuervorauszahlungen

Unter einer umfassenden Darlegung der aktuellen Verhältnisse ist es möglich die Einkommenssteuervorauszahlungen sowie die Körperschaftssteuervorauszahlungen anpassen zulassen.

Hilfe durch Corona-Förderungen und steuerliche Vereinfachungsinstrumente

Die Erleichterung des steuerlichen Procederes sowie die Bereitstellung von Flexibilisierungsinstrumenten, ermöglichen Unternehmen aus unterschiedlichen Branchen nach wie vor verschiedene Instrumente zu nutzen, um die Liquidität im Unternehmen zu halten. Hierdurch wird es darüber hinaus kurz- und mittelfristig ermöglicht anfallenden steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. Zudem unterstützt dieses Vorgehen neben der Aufrechterhaltung einer unternehmerischen Geschäftstätigkeit, auch die Weitergabe von liquiden Mitteln an die Mitarbeiter sowie einen Erhalt der Arbeitsplätze.

Wie verhält es sich mit der Förderung von Handwerksunternehmen?

Die aktuelle Coronapandemie hat in den vergangenen Jahren eine nachhaltige Unruhe in beinahe allen Wirtschaftsbereichen ausgelöst. Hierdurch wurden einige Dinge und Entwicklungen, wie eine zunehmende Digitalisierung jedoch auch forciert. Viele Handwerksunternehmen sehen sich hierdurch vor einen Aufgabenkreis gestellt, der sie beunruhigt. Experten und auch die Politik sind sich jedoch einig, dass es ohne eine massive Intensivierung der Digitalisierung der Unternehmen, insbesondere der Handwerksunternehmen, zukünftig schwierig sein wird, am Markt überleben zu können.

Zielhorizont der Digitalisierung

Unter der Digitalisierung wird verstanden, dass sich Prozesse von analogen Bestandteilen hin zur Digitalisierung bewegen. In der Politik wird für diese Entwicklung auch häufig die Bezeichnung Industrie 4.0 synonym verwendet. Hierdurch sollen die erwarteten Entwicklungen beschrieben werden, denn es wird auch weiterhin tiefgreifende Veränderungen im Vergleich zu klassischen analogen Prozessen geben. Vor allem Handwerksbetriebe werden hiervon betroffen sein. In einzelnen Bereichen wird von einer Angst vor der Digitalisierung gesprochen. Diese Angst gilt jedoch als unbegründet, denn die anstehenden Veränderungen schaffen eine Erleichterung vieler beruflicher Prozesse bis hin zum Privatleben.

Das BMWi hat insbesondere für Handwerksbetriebe sowie KMU eine Förderinfrastruktur erstellt, um die betroffenen Branchen und Unternehmen stärker zu unterstützen. Um die anstehende Digitalisierung in den Geschäftsprozessen nachhaltig zu unterstützen, wurde das Förderprogramm „go-digital“ ins Leben gerufen. Hierdurch werden förderwillige Unternehmen im Prozess der Digitalisierung u.a. durch nachhaltige Konzepte von Beratungsunternehmen unterstützt. Ziel ist es Handwerksunternehmen und KMU zu digitalisieren.

Welche Betriebe können genau gefördert werden?

Wie bereits erwähnt ist es dem Bund ein großes Anliegen die Unternehmen im Digitalisierungsprozess zu unterstützen. Um die relevanten Unternehmen, die förderfähig sind jedoch zu erkennen, müssen folgende Indikatoren erfüllt sein:

  • Es sollte zumindest eine Betriebsstätte oder Niederlassung des Unternehmens in Deutschland ansässig sein
  • Es dürfen nicht mehr als 100 Mitarbeiter zum Zeitpunkt der Antragsstellung angestellt sein, inkl. der Partnerfirmen sowie Tochterfirmen
  • Jahresumsatz muss unter 20 Millionen Euro im vergangenen Jahr gewesen sein;

Darüber hinaus muss eine Erklärung vorliegen, dass in den vorangegangenen drei Jahren keine Förderungen durch andere EU-Mitgliedsstaaten ausgeschüttet wurden.

Welche Wege zur Digitalisierung gibt es?

Das erklärte Hauptziel des Förderprogramms „go digital“ ist es, die Handwerksunternehmen und KMU im Prozess der Digitalisierung nachhaltig zu unterstützen. Hierfür sind drei bindende Schritte vorgesehen.

Teil 1: Digitalisierung der Geschäftsprozesse

Alle im Unternehmen existierenden Prozesse sollen vollständig digitalisiert werden, um eine Integration in Softwarelösungen durchzuführen. Vor allem Prozessschritte, wie die Rechnungs- und Dokumentenverwaltung sowie die Mitarbeiterverwaltung oder die Steuerklärung sind Prozesse, die für eine Digitalisierung prädestiniert sind. Hierbei sparen Unternehmen besonders viel Zeit, Geld und auch Nerven ein.

Teil 2: Identifizierung neuer Märkte durch die Digitalisierung

Aktuell ist klar zu erkennen, dass sich das Privatleben und auch das Einkaufsverhalten der Kunden stark wandelt. Hieraus sind Megatrends ersichtlich, wie der Onlinehandel. Kunden orientieren sich zunehmend am Internet auch zur Orientierung dafür, wen sie genau mit Dienstleistungen beauftragen. Ein guter Internetauftritt, um sich am Markt zu präsentieren und sich als Unternehmen überhaupt für den Kunden sichtbar zu machen, wird zukünftig noch wichtiger werden.

Teil 3: Gewährleistung der IT-Sicherheit

Zur Digitalisierung gehört auch ein zunehmender Grad an Cyberkriminalität als Kehrseite zu den bestehenden Digitalisierungsprozessen. Um, insbesondere Handwerksunternehmen vor einer bestehenden Kriminalität abzusichern, gilt es als wichtig die IT-Sicherheit zu gewährleisten und auch um ein Verständnis dafür zu schaffen.

Unternehmen, die in diesen Bereich der Förderfähigkeit fallen, können aus einem dieser drei Teilbereiche auswählen, welcher hauptsächlich zu bearbeiten ist. In diesem Bereich müssen dann mindestens 51 Prozent der Arbeit fallen. Die übrigen Kapazitäten können in einen ausgewählten Nebenbereich entfallen.

Ablauf einer möglichen Förderung

Das BMWi bietet eine Liste mit Beratungsunternehmen, die interessierte Firmen auswählen können. Aus dieser Liste muss dann ein Beratungsunternehmen für ein mögliches Förderprojekt gewählt werden. Danach können die interessierten Firmen mit dem Unternehmen einen exakten Projektrahmen vereinbaren und folglich einen Vertrag aufsetzen.

Vertragsbestandteile:

  • Anzahl der notwendigen Beratungstage
  • Genauer Beratungspreis
  • Festgelegte Eigenbeteiligung des Unternehmens
  • Genaue Beschreibung des angestrebten Vorhabens

Wichtig ist, erst nachdem es zu einem Vertragsabschluss gekommen ist, kann das Beratungsunternehmen im Sinne der Kunden einen Antrag für die Fördermöglichkeit BWMi stellen. Nachdem der Antrag genehmigt wurde, startet die Beratungs- und Umsetzungsphase des Digitalisierungsprojekts. Sobald das Projekt gestartet ist, maximal jedoch 6 Monate danach, wird durch das Beratungsunternehmen der Verwendungsmittelnachweis weitergeleitet, direkt an das BMWi. Zudem muss eine Bestätigung über die unternehmerisch gezahlte Eigenleistung des Kunden erfolgen und ebenso eingereicht werden. Im Anschluss daran erfolgt die Ausschüttung der Fördermittel für das Projekt.

Rahmenbedingungen, die darüber hinaus weiter zu beachten sind:

  • Es werden maximal 20 Beratungstage gefördert
  • Für ein gewähltes Nebenmodul stehen 10 Tage maximal zur Beratungsverfügung
  • Tagessatz liegt bei max. 1.100 Euro/ Tag
  • Vom Tagessatz sind maximal 50 Prozent förderfähig
  • Maximales Fördervolumen von 33.000 Euro je Projekt

Fördermöglichkeiten des Handwerks

Die Digitalisierung ist ein zunehmend wichtiger Kernpunkt der unternehmerischen Handlungsweise. Vor allem Handwerksbetriebe und typische KMU sehen sich jedoch vor der Herausforderung gestellt als Laien die anfallenden Arbeiten effizient zu bewerkstelligen. Aufgrund der Coronapandemie hat sich zudem der allgemeine Prozess der Digitalisierung noch verschnellert. Hierdurch ist zu befürchten, dass Unternehmen den Anschluss an das Marktgeschehen verpassen.

Um insbesondere Unternehmen aus dem Bereich des Handwerks in diesem Prozess zu fördern, hat der Bund das BWMi-Förderprojekt „go digital“ erschaffen. Unter der Maßgabe der Einhaltung weniger Rahmenbedingungen können Interessenten Digitalisierungsprojekte von bis zu 50 Prozent fördern lassen. Dieses Förderprojekt orientiert sich an der Zukunftsfähigkeit und den Anliegen der KMU und Handwerksbetriebe, um langfristig eine Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen.

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