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Nach der Flut: Rechte, Pflichten und Möglichkeiten für Helfer und Flutopfer

Die Schäden durch die Flutkatastrophe sind verheerend. Es gibt immer noch Vermisste, viele Menschen stehen vor den Trümmern ihrer Wohnungen und Häuser, ganze Gebiete sind ohne Strom oder Telefon. Tausende Helfer sind in den betroffenen Gebieten im Einsatz.

Welche Soforthilfen für Flutopfer bereitgestellt werden, was nun für Arbeitnehmer und freiwillige Helfer gilt und welche Spendenmöglichkeiten es gibt, fassen Experten von Arag im Folgen zusammen.

Soforthilfen von Bund und Ländern

Insgesamt 800 Millionen Euro stellen Bund und Länder den vom Hochwasser betroffenen Regionen zur Verfügung. Die Soforthilfen sollen Menschen zugutekommen, die ihr ganzes Hab und Gut verloren haben. Nach Auskunft der Experten regeln die Bundesländer die Auszahlung der Hilfen eigenständig und es soll in der Regel keine Vermögensprüfung stattfinden.

In Rheinland-Pfalz können Betroffene sich an das Statistische Landesamt wenden oder Anträge online herunterladen. Auch in Nordrhein-Westfalen (NRW) stehen Anträge auf dem Landesportal bereit oder können bei den Kommunen gestellt werden. Zudem gibt ein Bürgertelefon unter 0211 – 46 84 49 94 Auskunft zum Verfahren. In NRW gibt es für Betroffene einen Sockelbetrag von 1.500 Euro pro Haushalt und für jede weitere Person aus dem Haushalt 500 Euro, maximal werden 3.500 Euro ausgezahlt.

In Bayern sind die Landratsämter bzw. die Kommunen für die Soforthilfen zuständig. Entsprechende Formulare können bei den zuständigen Behörden direkt ausgefüllt und abgegeben werden. Es werden bis zu 5.000 Euro an betroffene Haushalte ausgezahlt, hinzu kommt eine Soforthilfe für Ölschäden an Gebäuden von bis zu 10.000 Euro. Versicherungsleistungen werden auf die staatlichen Hilfen angerechnet.

Darüber hinaus hat das Bundesfinanzministerium steuerlichen Erleichterungen durch die Bundesländer zugestimmt. Steuerzahler können nach beispielsweise mit der Stundung von Steuern rechnen oder mit einer Anpassung von Vorauszahlungen.

Hochwasser-Hilfen werden in der Regel nicht auf Hartz IV-Leistungen oder Sozialhilfe angerechnet.

Aufräumen statt zu arbeiten

Arbeitnehmer, die aufgrund von dringenden Aufräumarbeiten an ihrem Haus oder ihrer Wohnung nicht zur Arbeit erscheinen können, haben einen Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit (Paragraf 616, Bürgerliches Gesetzbuch). Doch es ist wesentlich, dass der Chef unverzüglich informiert werden muss.

Können Arbeitnehmer dagegen aufgrund der Überschwemmungen von Straßen oder wegen der hochwasserbedingten Unterbrechung des öffentlichen Personennahverkehrs nicht zur Arbeit fahren, tragen sie das sogenannte Wegerisiko, d. h. sie haben keinen Anspruch auf Vergütung für die ausgefallenen Arbeitsstunden. Experten raten betroffenen Arbeitnehmern daher, sich mit dem Arbeitgeber darüber zu verständigen, ob sie für die Tage, die sie aufgrund der Flutkatastrophe nicht bei der Arbeit erscheinen, Urlaub oder Freizeitausgleich für geleistete Überstunden nehmen müssen. Dies entscheidet der Chef individuell. Außerdem können aber auch Tarifverträge für diesen Fall für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen vorsehen.

Freiwillige Helfer

Schaufel und Gummistiefel ins Auto und los? Wer aktiv mit anpacken und vor Ort helfen will, sollte auf keinen Fall auf eigene Faust losfahren, auch wenn es gut gemeint ist. Wer optimale Hilfe leisten möchte, kann sich an den Deutschen Feuerwehrverband wenden, der Spontanhelfer und -hilfeleistungen koordiniert.

Was ziehe ich an? Was nehme ich mit? Wie lange bleibe ich? Die richtige Vorbereitung auf einen freiwilligen Hilfseinsatz fängt zu Hause an. Was alles zu beachten ist, bevor und während man in ein Einsatzgebiet fährt, hat das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) in einer Checkliste zusammengefasst.

Freiwillige Helfer und Freistellung von der Arbeit

Wer sich ehrenamtlich bei der Freiwilligen Feuerwehr oder beim Technischen Hilfswerk (THW) engagiert und während der Arbeitszeit zu einem Einsatz einberufen wird, muss vom Arbeitgeber freigestellt werden. Dabei erhalten die Helfer vollen Lohnausgleich und müssen die Einsatztage weder nachholen und auch keinen Urlaub nehmen.

Wer nicht als Ehrenamtler in einer Organisation tätig ist und sich trotzdem als Helfer engagieren möchte, hat keinen dieser Ansprüche. Im Gegenteil: Wer ohne Erlaubnis des Chefs nicht bei der Arbeit erscheint und sich stattdessen als Helfer engagiert, riskiert sogar eine Abmahnung. Oft erweisen sich Arbeitgeber aber als sehr solidarisch und stellen ihre Arbeitnehmer für diese Aufgaben frei.

Damit Spenden richtig ankommen

Geldspenden sind zurzeit deutlich dringender als Sachspenden. Dazu haben die Landesregierungen der betroffenen Regionen Spendenkonten eingerichtet. Unter dem Kennwort „Katastrophenhilfe Hochwasser“ können Spenden für Flutopfer in Rheinland-Pfalz überwiesen werden. In NRW haben Landesregierung und Hilfsorganisationen ein gemeinsames Spendenkonto eingerichtet. In Bayern können Spenden unter dem Kennwort „Katastrophenhilfe Bayern“ auf ein zentrales Spendenkonto eingezahlt werden.

Experten warnen in diesem Zusammenhang vor falschen Spendenaufrufen. Gesicherte Informationen erhält man über die Webseiten der zuständigen Polizeibehörden und auch die Städte und Gemeinden informieren auf ihren offiziellen Internetseiten und verifizierten Social-Media-Kanälen.

Einen Schaden melden

Schäden müssen der Versicherung unverzüglich und möglichst mit aussagekräftigem Fotomaterial mitgeteilt werden. Je nach Art des Schadens ist die Hausrat- oder die Elementarschadenversicherung zuständig.

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