Wahlkampfhelfer, Spender und Co.: Wer die Politik unterstützt kann Steuern sparen
Geschönte Lebensläufe, unpassende Lacher, durchsuchte Ministerien einerseits, Coronakrise, Klimafrage, demoskopische Achterbahn andererseits: Der diesjährige Bundestagswahlkampf ist der vielleicht turbulenteste seit langem. Wer sich trotzdem oder gerade deswegen politisch engagieren will, sollte wissen: Parteimitglieder, Wahlkampfhelfer oder Parteispender können Steuern sparen. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, wie das geht.
Mitgliedsbeiträge und Geldspenden von der Steuer absetzen
Mitglieder einer Partei können ihren Mitgliedsbeitrag von der Steuer absetzen. Auch Spenden an Parteien bringen Steuervorteile. Generell werden finanzielle Zuwendungen an eine Partei - ob Mitgliedsbeitrag oder Geldspende - in zwei Schritten berücksichtigt:
- Beiträge und Spenden in Höhe von bis zu 1.650 Euro für Singles und 3.300 Euro für Verheiratete bzw. eingetragene Lebenspartner werden zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen, also maximal 825 Euro oder 1.650 Euro.
- Jeder Euro, der über den jährlichen Betrag von 1.650 Euro (Singles) bzw. 3.300 Euro (Eheleute und eingetragene Lebenspartner) hinausgeht, kann in der Regel als Sonderausgabe abgesetzt werden - zumindest bis zu einer Höhe von weiteren 1.650 Euro für Singles und 3.300 Euro bei Verheirateten bzw. eingetragenen Lebenspartnern.
Ein Beispiel: Herr Schmidt ist alleinstehend und zahlt in einem Jahr insgesamt 2.000 Euro an eine politische Partei, zusammengesetzt aus seinem Mitgliedsbeitrag und einer Geldspende. Er macht 1.650 Euro als Steuerermäßigung geltend und zahlt im Jahr der Mitgliedsbeitrags- bzw. Spendenzahlung entsprechend 825 Euro - also die Hälfte - weniger an Steuern. Und er kann zusätzlich noch 350 Euro als Sonderausgabe geltend machen (2.000 Euro - 1.650 Euro = 350 Euro). Doch wie und wo bringt er das alles in den Steuerformularen unter? Ganz einfach: Herr Schmidt trägt 2.000 Euro in der Anlage Sonderausgaben ein - alles andere übernimmt das Finanzamt.
Fazit: Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien sind also für Singles bis zu einer Höhe von insgesamt 3.300 Euro steuerbegünstigt, bei Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern bis 6.600 Euro.
Gut zu wissen: Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 200 Euro reicht ein "vereinfachter Nachweis", zum Beispiel ein PC-Ausdruck der Buchungsbestätigung, um den Betrag in der Steuererklärung anzugeben. Ab dem Steuerjahr 2021 sind es sogar 300 Euro. Eine amtliche Spendenquittung - also ein schriftlicher Nachweis über die Spendensumme, umgangssprachlich Spendenbescheinigung oder Spendenquittung genannt - ist nicht nötig. Generell müssen die Nachweise übrigens nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert.
Und: Der Betrag von 200 Euro bzw. 300 Euro gilt für jede Einzelspende, nicht für die Summe der im Jahr geleisteten Spenden.
Arbeitszeit schenken und mit der Vergütungsspende geltend machen
Wer sich ehrenamtlich in einer Partei engagiert, kann die erbrachte Arbeitszeit von der Steuer absetzen. Folgende Voraussetzung muss dafür erfüllt sein:
- Der Helfer hat im Vorfeld schriftlich mit der Partei eine angemessene Vergütung vereinbart und verzichtet im Anschluss an die Tätigkeit bedingungslos auf das Geld. Dann erhält er eine Zuwendungsbestätigung und kann den Betrag als Sonderausgabe eintragen.
Ehrenamtliche Wahlhelfer müssen Erfrischungsgeld nicht versteuern
Als Anerkennung für einen Einsatz am Tag der Wahl erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer das sogenannte Erfrischungsgeld. Bei Bundestags- und Europawahlen sind das bis zu 25 Euro pro Wahlhelfer und bis zu 35 Euro für Wahlvorstände. Zwischen 15 Euro und 50 Euro erhalten ehrenamtliche Wahlhelfer und -vorstände, die bei Landes- und Kommunalwahlen helfen. In bestimmten Gemeinden kann das Erfrischungsgeld auf Kosten der Kommune aufgestockt werden.
Wie hoch das Erfrischungsgeld auch ausfällt: Es handelt sich um eine Aufwandsentschädigung für eine begünstigte ehrenamtliche Tätigkeit und ist deshalb steuerfrei. Wahlhelfer müssen das Erfrischungsgeld nicht in ihrer Steuererklärung angeben.