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Verlängerung der Sonderregelungen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit

Der Bundestag hat am 26. November 2020 verabschiedet. Das Gesetz wird voraussichtlich zu Januar 2021 in Kraft treten.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz - GPVG) werden die coronabedingten Sonderregelungen zu Pflegezeit (§ 9 PflegeZG) und Familienpflegezeit (§ 16 FPflZG) über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

Das bedeutet:     

  • Das Recht, der Arbeit aufgrund einer coronabedingten akuten Pflegesituation bis zu 20 Arbeitstage fernzubleiben, bleibt bis zum 31. März 2021 bestehen. Pflege-unterstützungsgeld kann bei coronabedingten Versorgungsengpässen bis zum 31. März 2021 ebenfalls für bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, ob eine akute Pflegesituation im Sinne von § 2 Abs. 1 Pfle-geZG vorliegt (§ 9 Abs. 1, 2 PflegeZG).    
  • Für eine Familienpflegezeit, die spätestens am 1. März 2021 beginnt, gilt eine Ankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen statt acht Wochen.    
  • Das unmittelbare Anschlussgebot zwischen Pflege- und Familienpflegezeit wird aufgehoben, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Die Gesamtdauer der Freistellungen bleibt auf 24 Monate beschränkt, die Folgefreistellung muss spätestens am 31. März 2021 enden. Die Ankündigungsfrist beträgt zehn Tage (§ 9 Abs. 4,5 PflegeZG, § 16 Abs. 3, 4 FPflZG).    
  • Mit Zustimmung des Arbeitgebers können weiterhin Restzeiten einer bereits beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit für denselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen werden. Neu ist, dass diese Möglichkeit mehrfach und nicht mehr nur „einmalig“ besteht. Sie ist begrenzt auf die Höchstdauer von sechs Monaten bei einer Pflegezeit und 24 Monaten bei einer Familienpflegezeit sowie auf die 24-monatige Gesamtdauer der Freistellungen je pflegebedürftigen nahen Angehörigen. Es gilt jeweils eine Ankündigungsfrist von zehn Tagen. Die erneut in Anspruch genommene Pflege- oder Familienpflegezeit muss spätestens am 31. März 2021 enden (§ 9 Abs. 7 PflegeZG, 16 Abs. 6 FPflZG).    
  • Restzeiten einer beendeten Pflege- oder Familienpflegezeit können weiterhin zeitlich unbegrenzt einmalig für denselben Angehörigen geltend gemacht werden, wenn die beendete Auszeit auf der Grundlage der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erfolgte (§ 4a PflegeZG, § 2b FPfZG).    
  • Auf Antrag bleiben für die Berechnung des Darlehens in der Zeit vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 Kalendermonate mit einem pandemiebedingten geringeren Entgelt unberücksichtigt (§ 3 Abs. 3 S. 6 FPflZG). (Quelle: ZDH)
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