Zensus 2022: Das sind die Auskunftspflichten von Vermietern
Zur Auskunftspflicht im Rahmen der Gebäude- und Wohnungszählung 2022 gehört auch die einmalige Mitteilung der Vor- und Nachnamen von bis zu zwei Bewohnern. Damit sollen Haushalte statistisch generiert werden, um zu ermitteln, welche Personen an einer Anschrift in welchen Wohnverhältnissen (Wohnfläche, Zahl der Räume) leben.
Mieter müssen über Datenweitergabe informiert werden
Als Vermieter speichern Wohnungsunternehmen Angaben zu ihren Mietern. Diese Angaben dienen in der Regel nur zur Durchführung der Mietverhältnisse (Nebenkostenabrechnung, Veranlassung von Handwerkerarbeiten etc.). Die gesetzlich angeordnete einmalige Übermittlung von Namen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder im Jahr 2022 geht darüber hinaus, weshalb diese Übermittlung aus datenschutzrechtlicher Sicht als Änderung des Verarbeitungszwecks bewertet werden kann. Die Mieter müssen daher nach Artikel 13 DSGVO über die Weitergabe ihrer Daten zu statistischen Zwecken an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder informiert werden.
DSGVO: Wann nicht informiert werden muss
Bei Mietverträgen oder speziellen Vereinbarungen, die seit Inkrafttreten der DSGVO geschlossen wurden, kann eine Generalklausel enthalten sein, mit der die Mieter bereits über eine mögliche Weitergabe ihrer Daten, die auf rechtlichen Verpflichtungen beruht, informiert wurden. Daher sollten Vermieter zunächst prüfen, ob die Mieter bereits entsprechend informiert wurden. Dann muss nicht zusätzlichen informiert werden.
Wurden die Mieter noch nicht informiert, können die notwendigen datenschutzrechtlichen Informationen über die bevorstehende Weitergabe der Namen auch im Rahmen der üblichen Kommunikation erteilt werden (z.B. anlässlich der nächsten Nebenkostenabrechnung). Dann gilt folgendes:
Was die DSGVO-konforme Mieterinfo beinhalten sollte
Der Vermieter und die Vermieterin (Name und Kontaktdaten) ist datenschutzrechtlich verantwortlich für die im Rahmen des Mietverhältnisses erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten. Aufgrund des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) sind Vermieter verpflichtet, bestimmte Angaben über die Mieterinnen und Mieter den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für Zwecke des Zensus 2022 zu übermitteln. Diese Übermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 ZensG 2022. Folgende Angaben sind gesetzlich zu übermitteln:
- Namen und Vornamen von bis zu zwei Personen, die die Wohnung nutzen,
- Zahl der Personen, die in der Wohnung wohnen.
Diese Angaben gehen an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Diese haben für die übermittelten Angaben die konkreten Löschungsfristen nach dem ZensG 2022 einzuhalten.
Bezogen auf die im Rahmen des ZensG 2022 an die Statistischen Ämter des Bundes und der Länder übermittelten Angaben stehen den Mietern gegenüber ihren Vermietern die Rechte aus den Artikeln 13 bis 18, 21 und 77 DSGVO zu. Die Auskunftspflicht der Vermieter nach ZensG 2022 bleibt davon unberührt. Die Mieter sind auch hierüber zu informieren:
- Den Mietern stehen bei Vorliegen der Voraussetzungen nach der DSGVO gegenüber den Vermietern das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung sowie das Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten zu (Artikel 15 bis 18 und 21 DS-GVO). Liegt aus Sicht des Mieters ein Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen vor, besteht zudem das Recht, sich bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten durch den Vermieter zu beschweren (Artikel 77 DSGVO).
Sofern eine Datenschutzbeauftragte bzw. ein Datenschutzbeauftragter für Ihr Wohnungsunternehmen tätig ist, muss den Mietern deren Kontaktdaten zur Verfügung gestellt werden.
Hinweis: Vermieter sind selbst dafür verantwortlich, dass die personenbezogenen Daten ihrer Mieter datenschutzkonform verarbeitet und sie entsprechend umfassend nach den Vorgaben der DSGVO informiert werden. Die hier gegebenen Informationen stellen keine Rechtsberatung dar, sondern sollen lediglich eine Hilfestellung in Bezug auf die Verpflichtungen im Rahmen des ZensG 2022 geben.
Für Verwaltungen gilt Entsprechendes.
Das ist neu beim Zensus 2022
Im Vergleich zum Zensus 2011 hat sich außerdem nach Angaben des Statistischen Bundesamtes sowohl bei den Inhalten als auch bei der organisatorischen Abwicklung der Befragung einiges verändert.
In die Gebäude- und Wohnungszählung wurden drei neue Themen aufgenommen
- die Nettokaltmiete,
- Energieträger der Heizung sowie
- Dauer und Gründe eines Leerstands.
Diese Angaben sollen eine exaktere Planung der Wohnraumpolitik ermöglichen.
Im Jahr 2011 wurden die Fragen mehrheitlich in persönlichen Interviews oder auf Papier-Fragebogen beantwortet. Beim Zensus 2022 sollen nun möglichst viele Befragte einen Online-Fragebogen auf dem Smartphone, Tablet oder Computer ausfüllen. Die Ergebnisse des Zensus sollen bereits im November 2023 veröffentlicht werden. Mehr zum Zensus 2022 finden Sie auf der Homepage.